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Gesetz,
die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

     Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1.

Die Verbindlichkeit zur Aufräumung und Unterhaltung der Bäche, unter welchen in gegenwärtigem Gesetze alle nicht schiffbaren Flüsse und Bäche, sowie die zur Entwässerung einer oder mehrerer Gemarkungen oder größerer Gemarkungstheile bestimmten künstlichen Gräben begriffen sind, ruht auf denjenigen Gemeinden, durch deren Gemarkung sie fließen.

Art. 2.

In so weit ein Bach die Gränze der Gemarkungen zwischen zwei Gemeinden bildet, hat jede dieser Gemeinden die Hälfte der Kosten der Aufräumung und Unterhaltung des Baches zu tragen.

Art. 3.

Sind Privatpersonen oder der Staat oder Corporationen vermöge eines privatrechtlichen Titels verpflichtet, die Kosten der Unterhaltung eines Baches ganz oder zum Theil zu bestreiten, so wird diese Verbindlichkeit durch gegenwärtiges Gesetz nicht aufgehoben; indessen haben bei entstehenden Streitigkeiten die betreffenden Gemeinden so lange die Kostenvorlage zu leisten, bis
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Großherzoglich Hessische Regierung: Gesetz die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche betreffend.. : , 1853, Seite S. 65. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Gro%C3%9Fherzoglich_Hessisches_Bachgesetz_1853_65.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)