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621 Steuerabwälzung – Stiernhielm 622

nach vorn gesehen. S.mann, Schiffsoffizier auf Handelsschiffen. ↑ Steuern.

SteuerabwälzungSteuerüberwälzung.

Steueramnestie, rückwirkender Straferlaß für Steuerhinterziehung.

Steueraufkommen, der (erwartete od. tatsächl.) Ertrag einer Steuer.

Steueraufsicht (Steuerkontrolle) kann über einzelne steuerpflichtige Betriebe ausgeübt werden.

Steuerbescheid, Benachrichtigung des Steuerpflichtigen üb. seine Steuerschuld.

Steuerbewilligungsrecht, Recht d. Parlaments, steuerl. Lasten gesetzlich festzulegen.

SteuerbordSteuer.

Steuerdefraudation = Steuerhinterziehung.

Steuereid kann v. Finanzamt auf Grund der im einzelnen Fall einzuholenden Genehmigung des Landesfinanzamts verlangt werden zur Erhärtung v. Tatsachen, die der Steuerpflichtige behauptet; ist dem Vorsteher des Finanzamts abzugeben u. kann nicht durch Strafen erzwungen werden.

Steuereinheit, das nach Zahl, Maß od. Gewicht best. Steuerobjekt, nach dem der Steuerbetrag bemessen wird (z. B. 1 dz Zucker; 1000 ℛℳ Einkommen; 1 hl Bier).

Steuererlaß kann vom Reichsfinanzmin. für Fälle, in denen die Einziehung der Steuer unbillig wäre, bewilligt werden; maßgebend: „Härteparagraph“, § 131 Reichsabgabenordnung.

Steuerexemtionen, Freilassung bestimmter Objekte bei der Besteuerung.

Steuerflucht liegt vor, wenn der Steuerpflichtige sein Vermögen dem Zugriff der Steuerbehörde dadurch entzieht, daß er es ins Ausland bringt (Sonderfall der Kapitalflucht).

Steuerfreiheit wird gewährt für das Existenzminimum und für Sonderfälle geringer steuerl. Leistungsfähigkeit (z. B. bei starker Verschuldung).

Steuergeheimnis, Pflicht d. Steuerbeamten zur Geheimhaltung der ihnen bekanntgewordenen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen.

Steuergerichte sind: Finanzgericht, Oberbewertungsausschüsse, Reichsfinanzhof.

Steuergewalt (Steuerhoheit), das Recht öff. Körperschaften, Steuern zu erheben.

Steuerhehlerei begeht, wer eines Vorteils wegen Gegenstände, von denen er weiß, daß Steuern für sie hinterzogen sind, kauft oder bei ihrem Absatz mitwirkt.

Steuerhinterziehung liegt vor, wenn jemand zum eignen Vorteil oder zum Vorteil eines andern nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschleicht od. vorsätzlich bewirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt werden. Versuch, Beihilfe und Begünstigung ebenso strafbar wie Tat.

Steuerhoheit = Steuergewalt.

Steuerkataster, amtl. Verzeichnisse, die alle objektiv feststellbaren Tatsachen (Besitzverhältnisse, Lage, Größe, Wert, Ertrag usw.) enthalten, soweit sie zur Feststellung der Steuerpflicht einzelner Steuersubjekte od. Steuerobjekte dienen. S. bestehen für alle direkten Steuern, nicht für Verbrauchssteuern und Zölle.

Steuerkonsulenten, Steuerberater.

Steuerkurse werden für zum Börsenhandel zugelassene Wertpapiere für best. Stichtermine v. den Börsenvorständen vorgeschlagen u. vom Reichfinanzministerium festgesetzt; Grundlage der steuerl. Vermögenswertermittlung.

Steuern, „einmalige od. laufende Geldleistungen, die von einem öff.-rechtl. Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft“ (§ 1 Reichsabgabenordnung). Hierunter fallen auch Zölle, nicht aber die Gebühren für bes. Inanspruchnahme der Verwaltung u. die Beiträge für best. öff. Leistungen, an deren Erfüllung der Zahlende ein persönl. Interesse hat. Der Rechtsgrund der S. besteht nach neuerer Auffassung darin, daß die, die in den Genuß der allg. Staatsleistungen (Rechtsschutz, Eigentumssicherheit usw.) gelangen, verpflichtet sind, dem Staat nach ihrer Leistungsfähigkeit Mittel zur Verfügung zu stellen (Opfertheorie). Die gebräuchlichste Einteilung der S. ist die in direkte u. indirekte S. Direkte S. sind solche, bei denen nach Absicht des Gesetzgebers Steuerzahler u. Steuerträger dieselbe Person sein sollen, bei denen also keine Steuerüberwälzung stattfinden soll; bei indirekten S. dagegen soll Überwälzung stattfinden. Direkte S. sind Einkommen-, Ertrags- u. Vermögens-S.; indirekte S. alle Verbrauchs-S., z. B. Bier-, Branntwein-, Tabak-, Zucker-S. usw.

Steuernachschau können die Finanzämter in Betrieben halten, die der Steueraufsicht unterliegen.

Steuerniederschlagung kann erfolgen, wenn die Steuerbeitreibung keinen Erfolg haben wird od. die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zum Betrag stehen.

Steuerobjekt, der Gegenstand, die Handlung od. der Vorgang, der vom Gesetzgeber zur Grundlage od. zum Anlaß der Besteuerung gemacht wird (z. B. Einkommen, Vermögen, Verbrauch, Erbschaft, Rennwette usw.).

Steuerprivilegien bestanden bis ins 18. Jh. für Adel u. Geistlichkeit, in der Neuzeit grundsätzlich abgeschafft.

Steuerquelle, derjenige Güterfonds, aus dem die Steuer letzten Endes entrichtet wird u. nach Absicht des Gesetzgebers entrichtet werden soll (z. B. Privatvermögen, Grundstücksreinertrag, Diensteinkommen usw.).

Steuerrechtsmittel gegen Steuerbescheide sind nach § 228 ff. RAbgO. bei Besitz- u. Verkehrssteuern: das Berufungsverfahren; bei Zöllen u. Verbrauchsabgaben: das Anfechtungsverfahren.

Steuerrückerstattung erfolgt, wenn eine Steuerfestsetzung durch Aufhebung, Rücknahme od. Änderung des Bescheids berichtigt wird, od. wenn eine Steuer zu Unrecht beigetrieben worden ist.

Steuersachverständige (Steuerberater), meist Juristen der Finanzverwaltung, Bücherrevisoren u. Diplomkaufleute. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf Buchprüfung zwecks Beratungen bei Steuererklärungen, Reklamationen, Steuerstreitsachen, Vertretung vor Steuerbehörden.

Steuertarife (Steuerrollen), Verzeichnisse von Steuersätzen (z. B. Tarif der Einkommens-, Vermögenssteuer usw.).

Steuerträger, derjenige, der im Grunde aus seinem Einkommen od. Vermögen die Steuer bestreitet; nicht unbedingt gleichbedeutend m. Steuerzahler.

Steuerüberwälzung (Steuerabwälzung), die Übertragung einer Steuerlast vom Steuerzahler auf eine dritte Person. Von Steuerabwälzung spricht man auch dann, wenn es einem Produzenten gelingt, durch techn. Produktionsverbesserungen eine steuerl. Belastung auszugleichen od. zu verringern, sodaß er sie nicht od. nur z. T. auf den Konsumenten überwälzen muß.

Steuerung, Vorrichtung zur Regelung der Kraftstoffzufuhr bei Kraftmaschinen.

Steuervergehen sind Steuerhinterziehung, Steuerflucht, Steuerhehlerei, Steuerverkürzung usw.

Steuerverjährung tritt bei Zöllen u. Verbrauchssteuern nach 1 Jahr, bei direkten Steuern nach 5 Jahren, bei hinterzogenen Beträgen nach 10 Jahren, bei den übrigen Ansprüchen nach 1 Jahr ein.

Steuerverwaltung, wesentl. Teil der Finanzverwaltung.

Steuervorauszahlungen werden verlangt bei Einkommensteuer (sofern sie nicht durch Abzug v. Arbeitslohn erhoben wird), Körperschaftssteuer, Vermögenssteuer, Umsatzsteuer.

Steuerzahler, derjenige, der einen fälligen Steuerbetrag an die öff. Kasse zu entrichten hat; nicht immer gleichbedeutend mit Steuerträger.

Stevenson, Robert Louis, engl. Schriftsteller, 1850–94; Romane: „The New Arabian Nights“, „Treasure Island“, „Kidnapped“, „Catriona“.

Steward, Verwalter; Schaffer, Schiffskellner. Stewardess, Aufwärterin (auf Schiffen).

Steyr,

1) Nbfl. der Enns (Oberösterreich), vom Toten Gebirge, 58 km;
2) oberösterr. St., an der Enns, 22 100 E.

Sthamer, Friedrich, 1856–1931; 1920–30 dt. Botschafter in London.

SthenoGorgonen.

Stichel (Grab-S.), Werkzeug aus gehärtetem Stahl zum Gravieren u. Stechen in Metall (Kupferstich) od. Holz (Holzschnitt).

Stichentscheid. Entscheidende Stimme bei Abstimmung eines Kollegiums, wenn Stimmengleichheit besteht, gebührt meist dem Vors.

Stichflamme, durch Luftstrom angeblasene, sehr heiße Flamme.

Stichlinge, Knochenfische; Männchen baut Nest und verteidigt Eier. Seestichling, 16 cm, Nord-, Ostsee, andre im Süßwasser.

Stichtag, entscheidender Tag, z. B. bei Zeitgeschäften, statist. Erhebungen (Volkszählungen) usw.

Stichwort, Schlußwort auf der Bühne, durch das ein Mitspieler veranlaßt wird, aufzutreten oder zu antworten. In lexikal. Werken Bezeichnung für die alphabetisch angeordneten Anfangswörter der einzelnen Artikel.

Stickerei, Flächenverzierung mittels Näharbeit, wie Flach- od. Plattstich (lange, dicht aneinander gereihte Stiche), Stielstich (den Umrißlinien folgend), Webstich (den Gewebefäden folgend), Kreuzstich (diagonal sich kreuzende Stiche), auch mittels Stickmaschinen,Taf. Sp. 264.

Stickstoff, chem. ↑ Element, in der Atmosphäre (etwa 4/5), in Verbindungen (Ammoniak, salpetersauren Salzen) weit verbreitet, auch in Pflanzen- u. Tierstoffen (bes. in Eiweißkörpern); Gas, in dem Menschen u. Tiere ersticken; dient hauptsächlich zu Ammoniak, Salpetersäure, Kalziumkarbid, Kalk-S.

Stickstoffbakterien, den Stickstoff der Luft bindende Bakterien, bes. an Wurzeln von Schmetterlingsblütlern.

Stieda, Wilhelm, Nationalökonom, *1852, Prof. Leipzig.

Stiefel, älterer Ausdruck für Pumpenzylinder.

Stiefeltern:

Stiefvater, Ehemann der Mutter eines von einem andern Mann abstammenden Kindes;
Stiefmutter, Ehefrau des Vaters eines aus dessen früherer Ehe stammenden Kindes; beide mit dem Stiefkind im 1. Grad verschwägert.

Stiefgeschwister, Kinder, die weder Vater noch Mutter gemeinsam haben; der Vater der einen Gruppe hat die Mutter der andern geheiratet; sind rechtlich weder verwandt noch verschwägert. Bei Halbgeschwistern ist ein Elternteil gemeinsam.

StiefmütterchenVeilchen.

Stiege,

1) = Treppe;
2) Zählmaß, = 20 Stück.

Stieglitz, Singvogel, beide Geschlechter gleich bunt gefärbt, Kopf schwarz-weiß-rot, Flügel schwarz-gelb.

Stieler,

1) Adolf, Kartograph, 1755–1836; gab „S.s Handatlas“ 1817–23 heraus.
2) Joseph, Maler, 1781–1858; Bildnisse (Goethe, A. v. Humboldt, Beethoven).
3) Karl, oberbayr. Dichter, 1842–85; hochdt.: „Ein Winteridyll“.

Stier,

1) männl. Zuchtrind;
2) Sternbild des nördl. Himmels.

Stiernhielm, Georg,

Empfohlene Zitierweise:
Meyers Blitz-Lexikon. Die Schnellauskunft für jedermann in Wort und Bild., Leipzig 1932, Spalten 621–622. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:LA2-Blitz-0365.jpg&oldid=- (Version vom 11.9.2022)