Seite:Landständische Verfassung (Großh. Hess)(1820) 106.jpg

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Art. 9.

Weder in der ersten, noch in der zweiten Kammer darf man sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lassen, oder für seine Stimme Instructionen annehmen.

Art. 10.

Alle Wahlen sollen auf 6 Jahre geschehen. Es ist aber nicht verboten, nach dem Ablaufe dieser Zeitperiode den Gewählten wieder auf 6 Jahre zu wählen.

Art. 11.

Wir allein haben das Recht, die Stände zu berufen und, sobald Wir es für gut finden, die ständische Versammlung zu vertagen, aufzulösen und zu schließen.
Eine willkürliche Vereinigung derselben ohne Einberufung, oder nach dem Schlusse, der Vertagung, oder der Auflösung ist strafbarer Eingriff in Unsere Hoheitsrechte wenn diese Vereinigung nicht durch den Zweck als strafbareres Verbrechen erscheinen sollte.

Art. 12.

Wir werden Unsere getreuen Stände wenigstens alle drei Jahre versammeln. Sollten Wir Uns aber veranlaßt finden, die Ständeversammlung, vor dem Schlusse ihrer Geschäfte, aufzulösen, so werden Wir binnen Jahresfrist eine neue Ständeversammlung berufen.

Art. 13.

Durch eine solche Auflösung erlöschen alle Rechte aus den bisherigen Wahlen und es müssen für die neu einberufene ständische Versammlung neue Wahlen statt finden.

Art. 14.

Unsere Stände sind nur befugt, sich mit denjenigen Gegenständen zu beschäftigen, welche die nachfolgenden Artikel zu ihrem Wirkungskreis verweisen. Die Ueberschreitung dieser Befugniß ist eben so zu betrachten, wie nach §. 11. die willkührliche Vereinigung.

Art. 15.

Das neue Finanzgesetz, welches immer auf drei Jahre gegeben wird, werden Wir, ohne Zustimmung Unserer getreuen Stände, nicht in Vollzug setzen.
Dieses Gesetz soll zuerst der zweiten Kammer vorgelegt werden und es kann, wenn es von dieser Kammer genehmigt worden ist, von der ersten Kammer nur im Ganzen angenommen, oder verworfen werden.