Seite:Lucians Werke 1446.jpg

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sie mit seinem schlimmen Gerede anfüllt, der Gegenrede des Andern den Zugang gänzlich versperrt? Daß dieß der höchste Grad von Ungerechtigkeit sey, erklärten auch wohl die vorzüglichsten Gesetzgeber, ein Solon und Dracon, indem sie die Richter eidlich verpflichteten, beiden Theilen gleiches Gehör zu schenken, und keinem Theile weniger wohl zu wollen, als dem andern, bis sie die eine Rede gegen die andere gehalten, und gefunden hätten, Wessen Sache die bessere oder die schlimmere sey. Sie sprachen damit aus, daß, ehe jene prüfende Vergleichung der Rechtfertigung mit der Anklage stattgefunden, alles Aburtheilen über die Sache gewissenlos und eine Versündigung gegen die Götter sey. Denn mit Recht können wir behaupten, daß auch die Götter tiefen Unwillen darüber empfinden, wenn wir dem Ankläger gestatten, sonder Scheu alles ihm Beliebige vorzubringen, während wir gegen den Beklagten unsere Ohren verstopfen, oder ihn, ohne daß er auch nur zum Worte gekommen ist,[1] befangen von der Rede des Ersten, verurtheilen. So ist also die Verläumdung eben sowohl eine Verletzung des Rechts überhaupt, als auch Dessen, was die Gesetze und der richterliche Eid vorschreiben. Und wenn je das Ansehen der Gesetzgeber, welche zur Rechtlichkeit und zur Vermeidung einseitigen Urtheilens aufforderten, nicht gewichtig genug erscheinen sollte, so will ich einen der trefflichsten Dichter[2] aufstellen, der sich in folgendem Spruche, oder vielmehr Gesetze, sehr bestimmt hierüber ausgedrückt hat. Er sagt nämlich:

Richte nicht eher, bevor auch den anderen Theil du gehört hast.


  1. Σιωπὢντος, wie ich vermuthe, statt σιωπὢντες.
  2. Ohne Zweifel einen der alten Gnomiker.
Empfohlene Zitierweise:
Lukian von Samosata: Lucian’s Werke. J. B. Metzler, Stuttgart 1827–1832, Seite 1446. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Lucians_Werke_1446.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)