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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 12

Übersichtstafel der Patentgesetze der wichtigsten Staaten.


Land, Arten der Patente, Behörden Dauer Abgaben Gründe der Ungültigkeit oder der Aufhebung
Rußland.
(Erf.- u. Einführungspat.) Minister für Handel und Gewerbe.
3, 5 oder 10 Jahre, nach dem Ermessen der Verwaltung. Einführungspatente werden auf höchstens 6 Jahre erteilt. Je nach der Patentdauer: 90, 150 oder 450 Rubel; bei Einführungspatenten 60 Rubel für jedes Jahr der Patentdauer. 1) Nichtausführung während des ersten Viertels der Patentdauer; 2) Mangel der Neuheit, 3) der Originalität; 4) unrichtige Beschreibung; 5) Widerspruch mit der öffentlichen Wohlfahrt.
Schweden.
(Erfindungspatente) Handelsamt zu Stockholm.
15 Jahre. Zusatzpatente können das Hauptpatent nicht überdauern. 50 Kronen, dann jährlich vom 2.–5., 6.–10. und vom 11.–15. Jahr je 25, 50 und 75 Kronen. 1) Mangel der Neuheit; 2) Nichtausführung binnen 3 oder, bei Verlängerung der Ausführungsfrist, binnen 4 Jahren. Unterbrechung der Ausführung während eines Jahrs.
Spanien.
(Erf.-, Verb.- u. Einführungspat.) Der Staatsrat (Intendant der Provinz oder von Madrid).
20 Jahre, für nicht eigne Erfindungen 5 Jahre. Für im Ausland schon patentierte Erfindungen 10 Jahre. Im 1. Jahr 10, im 2. Jahr 20 Pesetas u. s. f. jedes folgende Jahr 10 Pesetas mehr bis zu 200 im 20. Jahr. Für ein Zusatzpatent einmal 25 P. (1 P. = 0,86 Mk.). Nichtausführung binnen 2 Jahren. Unterbrechung der Ausbeutung während eines Jahrs. Nichtzahlung der Gebühr.
Vereinigte Staaten Nordamerikas.
(Erfindgsp.) Patentamt in Washington.
17 Jahre. Das Patent erlischt mit dem Ablauf eines im Ausland auf dieselbe Erfindung vorher erteilten Patents. Für die Anmeldung 15 Doll., für die Ausfertigung des Patents 20 Doll. Für Erneuerung 30, für Verzichtleistung 10 Doll. 1) Unrichtigkeit der Beschreibung; 2) Mangel der Neuheit; 3) Mangel der Originalität. Aufhebung des erteilten Patents findet in keinem Fall statt.
Kanada.
(Erfindungs- u. Verbesserungspat.) Das Patentamt (im Ackerbauministerium).
5, 10 oder 15 Jahre, nach der Wahl des Bewerbers; die Verlängerung bis zu 15 Jahren ist statthaft. Das Patent erlischt mit dem vorher im Ausland für dieselbe Erfindung erteilten Patent. 20, 40 oder 60 Doll., je nach der Patentdauer. Verlängerungspatente 5–10 Jahre 20 Doll., 10–15 Jahre 20 Doll., 5–15 Jahre 40 Doll. 1) Nichtausführung binnen 2 Jahren, Unterbrechung der Ausbeutung; 2) Einführung des patentierten Gegenstandes aus dem Ausland; 3) Unrichtigkeit der Beschreibung; 4) Mangel der Neuheit und Originalität.
Argentin. Republ.
(Erfindungs-, Verbesserungs- und Einführungspat.) Patentsamt zu Buenos Ayres.
5, 10 und 15 Jahre, nach Wahl des Erfinders. Einführungspatente nur auf 10 Jahre u. nur bis zum Ablauf des ausländischen Patents. 80, 200 oder 350 Piaster, je nach der Patentdauer; bei Verbesserungsspatenten die Hälfte oder ein Viertel dieser Sätze. Nichtausführung binnen 2 Jahren oder zweijährige Unterbrechung der Ausführung. Ungenaue und unvollständige Beschreibung.
Brasilien.
(Erfindungs-, Einführungs- und Verbesserungspat.) Ackerbauminister.
15 Jahre. Verbesserungspatente überdauern nicht das Hauptpatent. Das Einführungspatent erlischt mit dem ausländischen Patent. 20 Dollar (90 Mark) für das erste, 30 Doll. für das zweite Jahr; für jedes folgende Jahr 10 Doll. mehr. Für ein Verbesserungspatent eine einmalige Abgabe gleich der des laufenden Jahrs. 1) Mangel der Neuheit und Originalität; 2) unrichtige Beschreibung; 3) Nichtausführung binnen 3 Jahren; 4) Unterbrechung der Ausbeutung für mehr als 1 Jahr; 5) Nichtzahlung der Taxen; 6) wenn Ausländer keinen Bevollmächtigten ernennen.
Chile.
(Erfindungs- u. Einführungspat.) Minister des Innern.
Bis zu 10 Jahren, bei Einführungspatenten bis zu 8 Jahren. Stempelgebühr, außerdem 212 Mark zur Erhaltung des Modellmuseums. 1) Kollision mit einem ältern Patent; 2) Nichtausführung binnen der bestimmten Frist; 3) Unterbrechung der Ausführung während eines Jahrs.
Guatemala.
(Erf.-, Verb.- u. Einführungspat.) Minister des Innern.
5–15 Jahre. Einführungspatente höchstens 15 Jahre. Dieselben erlöschen mit dem ausländischen Patent. 5–10 Piaster für jedes Jahr der Patentdauer. 1) Mangel der Neuheit u. Originalität; 2) Kollision mit einem ältern Patent; 3) Nichtausführung oder Unterbrechung der Ausbeutung binnen 1 Jahr.
Kolumbien.
(Erf.- u. Einführgsp.) Bundesregierung.
5–20 Jahre. 5–10 Piaster (24–40 Mark) für jedes Jahr der Patentdauer. Nichtanwendung während eines ganzen Jahrs. Unterbrechung der Ausbeutung während eines Jahrs.
Ostindien.
(Erf.- u. Einführgsp.) General-Gouvernement zu Kalkutta.
14 Jahre. Das Patent kann auf weitere 14 Jahre verlängert werden. 100 Rupien (200 Mark). Ebensoviel für die Verlängerung. 1) Mangel der Neuheit, der Nützlichkeit oder der Originalität; 2) unrichtige Beschreibung; 3) Nichterfüllung der im Patent auferlegten Bedingungen.
Neusüdwales und Queensland.
(Erfindungspatente.) Gouvern. der Kolonie.
7–14 Jahre. 20 Pfd. Sterl. Die Anfechtung findet unter denselben Voraussetzungen statt, unter welchen königliche Privilegien angefochten werden können.
Victoria, Tasmania (Vandiemensland) u. Kapland.
(Erfindungspat.) Der erste Staatssekretär der Kolonie.
14 Jahre. Die Verlängerung auf weitere 14 Jahre ist statthaft. Das Patent erlischt mit dem Ablauf des ausländischen Patents, welches vorher über dieselbe Erfindung erteilt war. 1) Kosten des Verfahrens 7 Pfd. Sterl. 41/2 Schill.; 2) beim Ablauf des dritten Jahrs der Patentdauer 15 Pfd. Sterl.; 3) beim Ablauf des siebenten Jahrs 20 Pfd. Sterl. 1) Mangel der Neuheit und Originalität; 2) Unrichtigkeit der Beschreibung; 3) Nichtzahlung der Abgaben; 4) Nichtausübung binnen 2, bez. 3 Jahren.
Neuseeland.
(Erf.- u. Einführungspat.) Staatssekretär d. Kolonie in Auckland.
14 Jahre. Kein Überdauern des ausländischen Patents. 1) Kosten des Verfahrens 7 Pfd. Sterl. 41/2 Schill.; 2) beim Ablauf des dritten Jahrs der Patentdauer 15 Pfd. Sterl. 1) Mangel der Neuheit und Originalität; 2) Unrichtigkeit der Beschreibung; 3) Nichtzahlung der Abgaben; 4) Nichtausführung binnen 2 Jahren.
Südaustralien.
(Erf.- u. Einfp.) Gouverneur in Adelaide.
3, 7 und 14 Jahre. 5 Pfd. Sterl. bei der Anmeldung und Erteilung, 5 Pfd. Sterl. nach 3 und 5 Pfd. Sterl. nach 7 Jahren. Das Patent kann aus denselben Gründen wie andre königliche Privilegien angefochten werden.




Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 12. Bibliographisches Institut, Leipzig 1888, Seite 772b. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b12_s0772b.jpg&oldid=- (Version vom 10.9.2023)