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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 17

aus der Skizze Fig. 2 hervor. Auf dem Gestell G ruht der Cylinder C, in welchen durch die Öffnung a ein Gemisch von Gas und atmosphärischer Luft eingeführt und durch eine Flamme n entzündet und zur Explosion gebracht wird. Der mit dem Hammerkopf A durch eine Stange verbundene Kolben B schleudert bei jeder Explosion den H. auf den Amboß V, während die zwischen Kolben und Stangenführung angebrachte Doppelspiralfeder F den H. hebt. Die mit dem Handhebel H verbundene Stange K dient zur Regulierung der Schläge, indem der Hebel i einen mit Ventilen versehenen Kolben m in Bewegung setzt, der bei seiner Aufwärtsbewegung das Gasgemisch ansaugt, welches den Raum zwischen B und m füllt. Befindet sich m in der gezeichneten Stellung, so wird durch einen von der Stange K bewegten Keil die Zündflamme freigelegt und die Explosion veranlaßt. Senkt man sodann den Hebel H, so wird die Flamme wieder abgesperrt, der Kolben m von dem Hebel i gesenkt und die Öffnung u für den Austritt der Verbrennungsprodukte frei, welche nun durch Hebung des Arbeitskolbens B vermittelst der Feder F durch die Ventile in m und ein Rohr an u aus dem Cylinder hinausgepreßt werden. Zur Änderung der Schlagstärke dient eine Einrichtung, welche während oder unmittelbar nach der Explosion den Eintritt des Gemisches in einen größern Raum Z im Innern des Gestells gestattet. Hierzu ist an der Seite des Cylinders ein Rohr angebracht, das oben in den Cylinder C, unten in den Hohlraum Z eintritt und mit einem Ventil versehen ist, welches durch den Handhebel N regiert wird. Bei einem Hammergewicht von 36 kg, einer Fallhöhe von 152 mm und 180 mm Cylinderdurchmesser betrug der Verbrauch an Leuchtgas für 100 Schläge nur 30 Lit., wobei jedem Schlag ein Arbeitsvermögen von 56 mkg innewohnt.

Hammer, 3) Bernhard, schweizer. Staatsmann, war 1887 Vizepräsident und 1888 Präsident des Bundesrats.

Hammerstein, Wilhelm, Freiherr von, Politiker. Sein Antrag auf Befreiung der evangelischen Kirche von der Staatsgewalt gelangte auf Wunsch der Regierung im Landtag nicht zur Verhandlung. H. griff daher, obwohl er im Reichstag der Kartellmehrheit angehörte und 1889 die Erneuerung des Kartells unterzeichnete, in der „Kreuzzeitung“ die auf das Kartell gestützte gemäßigte Politik der Regierung aufs heftigste an und beschuldigte die Kartellparteien der Absicht, die monarchische Gewalt beschränken und sie ihren verderblichen Zielen unterthan machen zu wollen, wovor allein die Strengkonservativen sie schützen könnten. Der Kaiser ließ im „Reichsanzeiger“ 2. Okt. 1889 der „Kreuzzeitung“ eine entschiedene Abfertigung zu teil werden. Gleichwohl setzte H. bei den Reichstagswahlen 1890 seine Umtriebe gegen das Kartell fort, indem er in Bielefeld sich als Kartellkandidat aufstellen ließ und sich die Hilfe des Zentrums zu sichern suchte, während seine Anhänger die Ansicht verbreiteten, der Kaiser sei mit H. einverstanden, was wiederum energisch zurückgewiesen wurde. Doch wurde er nicht gewählt.

Hanau bildet seit 1886 einen eignen Stadtkreis.

Hancock, Winfield Scott. Seine Witwe veröffentlichte „Reminiscences of his life“ (New York 1888).

Handelsverträge der europäischen Staaten.

[Deutschland.] Der am 23. Mai 1881 mit Österreich-Ungarn abgeschlossene Vertrag bleibt, weil nicht gekündigt, bis auf weiteres in Kraft. An Stelle des zur Revision beantragten Vertrags mit der Schweiz vom 23. Mai 1887 ist ein neuer getreten, in welchem gegenseitige Zugeständnisse über Tarifermäßigungen und Erweiterungen für den Veredelungsverkehr gemacht wurden. Derselbe unterscheidet sich von dem bisherigen dadurch, daß er gegenseitige Konventionaltarife enthält. Die in ihm enthaltene Meistbegünstigungsklausel läßt die Konventionaltarife des österreichisch-schweizerischen Vertrags auch Deutschland zu gute kommen. Der Vertrag ist frühstens 1. Febr. 1892 kündbar. Mit Paraguay, Ecuador, Guatemala und Honduras 1888 auf zehn Jahre abgeschlossene Verträge sichern Deutschland das Recht der meistbegünstigten Nation. Ferner stehen zur Zeit noch in Kraft: Handelsverträge des Deutschen Reichs mit Italien (4. Mai 1883, gültig bis 1. Febr. 1892; von da stillschweigend verlängert mit einjähriger gegenseitiger Kündigungsbefugnis), Serbien (6. Jan. 1883, abgeschlossen auf zehn Jahre mit stillschweigender Verlängerung), Spanien (12. Juli 1883, gültig bis 1. Febr. 1892), Griechenland (9. Juli 1884, gültig zehn Jahre und von da an stillschweigend verlängert mit gegenseitiger einjähriger Kündigungsfrist).

Die Verträge mit Spanien, Italien und Griechenland enthalten gegenseitige Konventionaltarife, im serbischen Vertrag hat nur Serbien einen Konventionaltarif zugestanden, sämtliche Verträge enthalten die Meistbegünstigungsklausel.

Der Vertrag zwischen Deutschland und Portugal vom 2. März 1872 bedingt gleichfalls die gegenseitige Behandlung anf dem Fuß der meistbegünstigten Nation mit der Ausnahme, daß Portugal das Recht vorbehalten bleibt, Brasilien besondere Vorteile einzuräumen, welche von Deutschland infolge der Meistbegünstigungsklausel nicht sollen in Anspruch genommen werden können.

Außer diesen Verträgen hat Deutschland 14. Nov. 1877 eine sogen. Handelskonvention mit Rumänien geschlossen. Dieselbe enthält, wie der serbische Vertrag, einen einseitigen (rumänischen) Konventionaltarif. Wenn Rumänien während der Dauer des Vertrags über den 10. Juli 1891 hinaus mit einer dritten Nation einen Vertrag irgend welcher Art abschließen oder erneuern sollte, so soll der deutsch-rumänische mit den neuen Modifikationen von selbst und für die gleiche Dauer verlängert werden.

Zu den Handelsverträgen ist ferner zu rechnen der mit Frankreich geschlossene Frankfurter Friedensvertrag vom 10. Mai 1871, welcher in § 11 die gegenseitige Behandlung auf dem Fuß der meistbegünstigten Nation festsetzte. Derselbe ist (entgegen den sämtlichen übrigen Handelsverträgen) unkündbar. Er erstreckt sich jedoch nur auf solche Begünstigungen, welche der eine oder der andre der vertragschließenden Teile an England, Belgien, die Niederlande, die Schweiz, Österreich-Ungarn oder Rußland bewilligt hat oder in der Folge noch bewilligen sollte.

Sogen. Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsverträge, welche sämtlich die Meistbegünstigungsklausel enthalten, wurden abgeschlossen mit: Persien 11. Juni 1873, Costarica 18. Mai 1875, Samoa 24. Jan. 1879, mit den Hawaischen Inseln 25. März 1879, mit Mexiko 5. Dez. 1882, Korea 25. Nov. 1883, Transvaal 22. Jan. 1885, Sansibar 20. Dez. 1885, mit der Dominikanischen Republik 30. Jan. 1885, mit der internationalen Gesellschaft des Congo 8. Nov. 1884, mit Madagaskar 15. Mai 1883.

Infolge von frühern Verträgen, welche vor Errichtung des Deutschen Reichs vom Deutschen Zollverein, teilweise auch von Preußen abgeschlossen worden sind, genießen beim Verkehr mit Deutschland die

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 17. Bibliographisches Institut, Leipzig 1890, Seite 413. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b17_s0417.jpg&oldid=- (Version vom 1.5.2024)