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für die Frau galt, wogegen in Ebersbach, Reichenbach und Hochdorf die Pfleger und Richter entschieden, ob die überlebende Frau theilen müsse. Ueber Schlath s. Reyscher Stat. Rechte S. 23. (wo es statt Holzheim „Schlath“ heißen sollte). — Von Symbolen bei Übergabe von eigenen liegenden Gütern, die (1337) „an dez Richesstraße,“ (1357) „offenlich vor aller menniglich an dez Riches Straus“ (1410) „an freyer Landstraß“ geschah, heben wir aus, daß noch 1489, als C. v. Schechingen sein Haus in Göppingen an J. Staufer von Blosenstaufen verkaufte, jener diesem dasselbe „mit Mund, Hand vnd Halme“ übergab. — Eine besondere Erscheinung ist, daß einige Gemeinden, wie Betzgenried und Gruibingen, eine den Rechten der Reichsdörfer nicht unähnliche Freiheit lange behaupten konnten, und daß sich freie einzelne Höfe, auf welchen zum Theil die Reste der alten freien Wehrverfassung noch zu erkennen sind, [1] sowie auch kleinere Güter auf einer sonst längst unterworfenen

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Göppingen. J. G. Cotta’sche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1844, Seite 097. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAG%C3%B6ppingen_097.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)
  1. S. z. B. unten den Kerrichhof bei Hohenstaufen. Durch die Leibeigenschaft wurde die Verpflichtung zum Kriegsdienste nicht verkürzt, und die Waffen blieben auch nach Auflösung des Heerbannes ein Voraus für den Mann, wie aus folgender Stelle des Lagerbuches der Stiftungsverwaltung über die Leibeigenen des Klosters St. Georgen zu Hohrein erhellt. Von Jedem des Klosters Leibeigenen daselbst, der von demselben nicht belehnt ist, wird nach seinem Tode als Hauptrecht das beste Haupt Vieh erhoben, nebst „Wath und Waffen, wie ers zu hochzeitlichen Tagen ohngefährlich angetragen. Hat er aber einen ehlichen Sohn, der nach dem Gewehr greifen kann, dem soll mans wieder geben, wa er dann so jung wäre, daß er darnach nit greifen könnte, so mag seiner nächsten Freund einer (für ihn) darnach greifen.“ Aus einer Kundschaft von 1501 über die Reise und das Reisegeld in Gruibingen heben wir folgende Aussagen aus. Vor 30 Jahren seyen die von Gruibingen gen Heilbronn (gegen die Pfalz?) gezogen, und zwar die Württembergischen unter dem Banner Kirchheim und die, so auf Gütern des Klosters Blaubeuren gesessen, unter dem Banner Helfenstein. Die ebengedachten Klosterhintersaßen haben zuvor „ein gemein Seckel gemacht vnd haben vor, in vnd nach der Rais gleiche Bürden getragen nach ir Anzal.“ Für diese Reise wurden drei Mann als „Reisknecht“ von dem helfensteinischen Amtmann gewählt und angenommen, „die haben ihm müssen schwören, zu warten, so lang sie gut zu der Wöhr seyen.“ Von dem umgelegten „Reisgeld“ erhielten sie einen Sold, während ihre Weiber, so lang sie im Felde waren, von den zurückgebliebenen Blaubeurer Hintersaßen erhielten, „was ihnen noth gewesen.“ Diese Kriegsverfassung zeigt also noch manches Überbleibsel des alten Heerbannes. Im Übrigen ist noch anzufügen, daß die Amtsorte noch 1632 in zwei Banner, in „den Boller“ und in „den Göppinger Fahnen“ getheilt waren, und daß die Klosterorte mit den Bannern ihrer Klöster auszogen.