Seite:OAGöppingen 174.png

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entstand. [1] Der Klagen Ferdinands ungeachtet widersetzte sich Bayern der Wiederabtretung seines Antheils an ihn; vielmehr schenkte 1699 Kurfürst Maximilian Joseph das ganze Gut der Gräfin Maria

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Göppingen. J. G. Cotta’sche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1844, Seite 174. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAG%C3%B6ppingen_174.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)
  1. In demselben Grade, in welchem der Vater geachtet und geliebt war, machte sich dieser Sohn verhaßt. Man könnte die nacherwähnten Handlungen für unglaublich halten, wenn sie nicht durch jenen vor dem Reichskammergerichte verhandelten Streit aktenmäßig geworden wären. Ein Urtheil desselben vom 23. December 1680 sagt: Hannibal habe einen Kutscher, der ihn „nicht wohl mit der Kalesche geführt,“ prügeln lassen, und weil er davon gelaufen, durch den Meister von Wiesensteig seinen Namen an den Galgen schlagen lassen, worüber der Meister von seiner Herrschaft um sein Vermögen gestraft worden sey. Auch habe er „eine arme unverständige Bauersfrau, weil sie ihn gebeten, ihres gebauten Feldes mit der Durchfahrt zu verschonen, verstoßen und aus dem Flecken von ihren Kindern in das bittere Elend auf ewig verwiesen;“ den Vogt aber, der dieses nicht gutheißen wollte, habe er als einen meineidigen Mann öffentlich aufrufen lassen, ihn aus dem Ort verstoßen und sein Vermögen eingezogen, nachdem er zuvor dessen Frau, weil sie ihm einen genähten Sessel nicht verabfolgte, von Mann und Kindern verwiesen. In einem k. Mandat vom 28. Sept. 1681 heißt es, sein Bruder Ferdinand klage, er habe die Unterthanen zu „allzuvielmaligen Frohndiensten, Jagen, Hundhalten, Botenlaufen, erzwingende Ackerbestände, wie auch mit unverdienten übermäßigen Geld- und Leibs-Strafen, die sonst nur in Criminalsachen Statt hätten, härtiglich belegen vnd exequiren, sogar auch mit Schleifung eines schweren Blocks auf harte Weis pressen und deßwegen anfesseln lassen, sie überdieß bedroht, daß Einem oder dem Andern der Kopf für die Füß müsse gelegt werden.“ Aus einem weiteren Mandat vom 13. Dec. 1681 ist ersichtlich, er habe jüngst „eine Anzahl Husaren seinen Unterthanen auf den Hals geführt, welche gleich bei die 30, 40 und mehr in die vornehmsten Häuser in D. und G. sich gelegt, daselbst die Unterthanen auf feindliche militärische Weise tractiret“ und nicht allein Alles aufgezehrt, sondern auch Alles ausgeplündert und selbst das Eisen an Thüren und Geschirr mitgenommen. Einige Unterthanen habe er „in harte Gefängnuß gelegt, mit Hunger und Durst geplagt, um die Köpf mit Stricken geknebelt und recht erbärmlich traktirt.“ Auch habe er, da der Advocat Godelmann in Eßlingen das Patrocinium der klagenden Gemeinde übernommen, vom Bürgermeister der Stadt verlangt, es soll ihm dieß verboten werden, unter der Bedrohung: Godelmann soll nicht sicher seyn, „wann er auch vor dem Altar stände.“ Hannibal scheint auch aus diesem Grunde eine neue Strafe gegen die Unglücklichen ersonnen zu haben; denn erst 1711 wurden durch eine kaiserliche Commission diejenigen „hundert Eyer, welche Hannibal einem jeden Bürger jährlich und zwar ganz noviter zu bezahlen auferlegt, so Straf- oder Rebellions-Eyer genannt werden, welche er ihnen zur Straf, daß sie einige seinem Vorgeben nach unerlaubte Motus gegen ihn gemacht, aufgelegt,“ zu entrichten wieder aufgehoben. Aber auch mit Württemberg kam Hannibal in Streit. Aus Berichten des Stiftungs-Verwalters und Adelbergischen Pflegers von 1681 — 1683 erhellt, daß er die Württemberg zuständigen Zehenten und Gülten für sich einzog, daß er die Pflichtigen, welche sich diesem widersetzten, mit Husaren preßte, daß er einige Kamelthiere in die württembergische Zehentscheune einstellte und daß der Herzog nur unter militärischer Bedeckung die Zehenten von 1683 einziehen und ausdreschen lassen konnte. Wie die degenfeldschen, so wurden auch die württembergischen Grundholden von Hannibal zu täglichen Frohndiensten gezwungen, die gleichfalls 1711 durch die kaiserliche Commission, als „wider altes Recht und altes Herkommen“ abgenöthigt, abgetan wurden.