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Gerechtsame aufhebenden Gesetzes vom 4. Juli 1849 verzichtet. Endlich besitzen auch mehrere Gemeinden und Stiftungen sowohl des Bezirkes als auswärtige, namentlich jene in Gmünd, Gefälle.

Außer Waldungen sind geschlossene Staatsdomänen nicht mehr im Bezirke.


B. Vormaliges Leibeigenschafts- und Lehens-Wesen und Grundlasten.

Im Limpurg’schen bestand keine Local-Leibeigenschaft; die wenigen vorhanden gewesenen Personal-Leibeigenen wurden 1817 von den Standesherren freiwillig entlassen. Auch die Ausflüsse der Grundherrlichkeit sind neuerlich beseitigt worden, oder werden demnächst ihr Ende erreichen; gleichwohl mag es von Interesse seyn, die verschiedenen Formen, unter welchen sie hier zur Erscheinung gekommen, kurz zu erwähnen. – Falllehen fanden sich im eigentlichen Limpurg’schen nicht; nur die Klöster Adelberg, Lorch und Gotteszell besaßen hin und wieder denselben entsprechende Gnadenlehen, die jedoch seit 1500 in erbliche Lehen verwandelt zu werden begannen. Vielmehr sind, wie die amtlichen limpurg’schen Extracte aus den Acquisitions-Dokumenten von 1714 (II. 1.) bemerken, die Güter von den Besitzern ursprünglich „pleno jure, tam quoad dominium directum, quam utile besessen worden, ohne daß sie derhalben Jemanden mit einiger Jurisdiction subject gewesen, außer daß sie vor denen kaiserlichen Landgerichten zu Recht stehen müssen“, und diese Freiheit sey hauptsächlich durch nachgesuchten Schutz und Schirm in den Fehden des zwölften und fünfzehnten Jahrhunderts untergegangen. Die Ortsbeschreibung wird zeigen, wie solche freie Bauerngüter unter Verpflichtung zu Vogtei- und Lehen-Abgaben noch im sechszehnten Jahrhunderte an die Schenke von Limpurg hingegeben wurden. Im ganzen Limpurg’schen wurde so allmälig der bäuerliche Lehensverband zur ausnahmlosen Regel; die Erblehen wurden allgemein; doch so, daß die Herrschaft dieselben in Veränderungsfällen nach dem Ankaufs- oder Schätzungs-Preise an sich zu lösen sich vorbehielt, um sie gegen höhere Laudemien wieder zu verleihen; hauptsächlich nur die Güter der hienach zu erwähnenden Waibelhub machten eine Ausnahme. So wurden die Laudemien im Laufe der Zeit gesteigert, um so mehr, als in neueren Zeiten bei Berechnung derselben nicht mehr die sogenannten Kindskäufe, sondern Schätzungen, um welche das Rentamt das Gut übernehmen zu wollen erklärte, zu Grund gelegt wurden. Ja sogar von öden Plätzen, welche angebaut und von Allmanden, die unter die einzelnen Bürger vertheilt wurden, erhob man Handlohn. Die bei Besitz-Veränderungen der Lehengüter zu entrichtenden Abgaben sind: Hauptrecht und Handlohn (Sterbhandlohn, Gemeinerbenhandlohn, Bestehhandlohn, Kaufhandlohn.)

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Gaildorf. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1852, Seite 075. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAGaildorf_075.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)