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bei Limpurg-Michelbach 2937 fl. 07 0/0kr.
0 Limpurg-Gschwend 21.300 fl. 00/0kr.
0 Limpurg-Gaildorf 21.047 fl. 00/0kr.
0 Limpurg-Waldeck 51.675 fl. 261/2 kr.
0 Limpurg-Ober-Roth (ausschließlich der Laudemien) 8281 fl. 13 0/0kr.
105.240 fl. 461/2 kr.

Noch bedeutender waren die Ablösungen dem Staate gegenüber. Vom 1. Juli 1818 bis Ende 1850 zog derselbe an Ablösungs-Capitalien ein:

für Laudemien 96.418 fl. 50 kr.
von ständigen Gefällen, Dienstgeldern und Frohnen 95.610 fl. 38 kr.
192.029 fl. 28 kr.

Für die nach dem Gesetze von 1836 abgelösten Frohnen und Frohngelder erhielten die Privatberechtigten aus Staatsmitteln – 74.812 fl. wovon die Pflichtigen 4/5 wieder zu ersetzen hatten mit 59.849 fl. 30 kr. An alten steuerartigen Abgaben wurden nach dem Gesetze von 1836 jährlich 84 fl. 2 kr. aufgehoben und den Pflichtigen 5525 fl. 6 kr. zurückerstattet. Hienach erscheinen die Gefällablösungen, abgesehen von den nicht angegebenen, welche die Körperschaften eingegangen, in einem Umfange, wie sie in der angegebenen Zeit nicht wohl in einem andern Bezirke vorgekommen sind.

Nach dem Stande vom 1. Januar 1851 hatte der Staat noch an jährlichen Lehen-Gefällen zu erheben: in Geld 1214 fl. 44 kr. und 4733/8 Sch. Früchte und die Laudemien von 225 Guts-Complexen und 840 einzelnen Stücken. Der Betrag in den standesherrlichen Besitzungen ist S. 73–74 angeben. Die Gräfin von Waldeck-Pyrmont setzte am 18. März 1848 aus freiem Antrieb die Laudemien in ihren Besitzungen auf die Hälfte des bisherigen Betrages herab (Elben, schw. Chronik S. 383). Diejenigen Leistungen der obenerwähnten Arten, welche noch bestanden, namentlich alle, welche der Staat bezieht, sind, soweit sie nicht durch das Gesetz vom 24. August 1849 aufgehoben wurden, in Folge des Gesetzes vom 14. April 1848 theils zur Ablösung angemeldet, theils bereits abgelöst; insbesondere war am 29. Mai 1851 durch Genehmigung der K. Ablösungs-Kommission, beziehungsweise der betreffenden Aufsichtsbehörde, die Ablösung in folgenden 16 Gemeinden bereinigt: Altersberg, Eschach, Eutendorf, Frickenhofen, Geifertshofen, Gschwend, Hausen, Hütten, Laufen, Ober-Roth, Ödendorf, Ruppertshofen, Sulzbach, Unter-Roth, Vichberg und Vorder-Steinenberg.

Was die Zehenten betrifft, so ist die Pflichtigkeit allgemeine

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Gaildorf. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1852, Seite 077. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAGaildorf_077.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)