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mit der sich entwickelnden Landeshoheit erworben. Wie Reutlingen durch die nahe Achalm, so sah sich Hall namentlich durch die an die Stadt stoßende Limpurg in seiner freien Entwicklung bedroht; denn von den hohenstaufischen Kaisern her waren die Schenken mit den wichtigsten Rechten über die Stadt belehnt, deren Ausübung unaufhörlichen Zank und Hader verursachte. Aus einem Vertrage, den Schenk Walther II. am 31. März 1255 mit Hall geschlossen, (Prescher a. a. O. I. 143) ist ersichtlich, daß die Stadt ihm dienen mußte; auch hatte Walther von K. Conrad 1251 450 Pfd. Heller von der Stadtbede pfandweise erhalten. Nach neuem Streit schlossen beide am 24. Juni 1260 abermals einen Vertrag (ebenda 146), wodurch der Schenk die Stadt zu schirmen verspricht und das Gericht der Stadt nicht anders besetzen will, als nach dem Rathe der Bürger; das will sich Hall so lange gefallen lassen, bis ein Kaiser oder König den Schenken dieser Rechte entsetze. Bald darauf brachen wieder Feindseligkeiten aus, die am Ende 1429 soweit führten, daß Hall das Limpurger-Thor zumauerte und nicht früher wieder öffnete, als bis es selbst im Besitze der Burg war (s. unten) und seines Erbfeindes sich entledigt hatte. 1

Als Reichsstadt finden wir nun aber Hall erst im Jahr 1276, wo K. Rudolph sie dilecti fideles nostri nennt und der Stadt das Recht einräumt, daß Niemand der Ihrigen vor einem andern, als ihrem eigenen Stadtgerichte, belangt werden solle; ein Privilegium, das von fast allen Nachfolgern Rudolphs bestätigt wurde. Jetzt stand also Hall nicht mehr im Schutze Limpurgs und die Stadt scheint nun auch die Rechte der Schenken an ihrem Gerichte an sich gelöst gehabt zu haben; wie denn eine Übereinkunft beider vom J. 1280 derselben nicht mehr gedenkt (Prescher a. a. O. I. 147). Die junge Reichsstadt wurde noch durch mehrere Privilegien der Kaiser gefördert: Ludwig gestattete 1331, Auswärtige zu Bürgern anzunehmen, 1339 nicht zu dulden, daß in ihrem Gebiete zerstörte Schlösser wieder aufgebaut werden, und 1343 die Erhebung eines Brückenzolles. Er gestattete 1347 ferner, daß ein Haller, wenn er einen Todtschlag begehe, ihn nicht mehr mit Leib und Gut, sondern mit 10 Pfd. 5 Sch. Hellern büßen solle; auch daß die Haller unter ihren Thoren keinen Zoll geben dürfen. Karl IV. versprach 1348 die Stadt weder zu verkaufen noch zu verpfänden. Wenzeslaus erlaubte 1393 der Stadt, Zoll und Ungelt zu nehmen, wie bisher. Ruprecht gestattete 1401 die Landhege (s. oben S. 108). Sigmund ertheilte 1429 dem Rathe der Stadt den Blutbann und das Recht, bei verschlossenen Thüren über das Blut zu richten. Friedrich III. befreite sie 1478 von der gewöhnlichen Nacheile und erlaubte ihr, 1479 Ächter und Aberächter, soferne den Klägern Recht werde,

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Hall. Verlag der J. G. Cotta’sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 153. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAHall0153.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)