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darf das Weidevieh nur in solche Waldungen getrieben werden, welche in einem Alter stehen, daß es darin keinen erheblichen Schaden mehr verursachen kann. Da die Stallfütterung nur in wenigen Orten vollständig eingeführt ist, so lastet diese Servitut schwer auf den Waldungen des Staats.


2. Waldgräserei.

Dieses Recht haftet bloß auf einem Wald und zwar dem Staatswald Zellerhau, Reviers Aufhausen; jedoch ist dasselbe auf unschädliche Benutzung beschränkt. Dagegen haben Alle und Jede, welche die Grasnutzung in den Gemeinde-, Stiftungs- und Privat-Waldungen des Altheidenheimer Forstes ausüben, 20 kr. für das Jahr an die Forstkasse zu entrichten.


3. Holzberechtigungen.

Diese sind sehr bedeutend und zerfallen in Bau- und Brennholz-Berechtigungen, sodann in unentgeldliche Abgabe von Zaunholz zu Umfriedigung der Wege und Viehtriebe nächst den berechtigten Ortschaften.

Nach den Revierpreisen von 1842/43 berechnet sich der Geldwerth der Gerechtigkeits-Abgaben, je nach dem Bedarf in außerordentlichen Fällen, wie z. B. bei Brandbeschädigungen

in den Revieren
     Anhausen zu 1.400 fl. bis 1.500 fl.
     Aufhausen 2.500 "  "  3.400 " 
     Herbrechtingen 400 "  "     450 " 
     Irrmannsweiler 100 "  "     150 " 
     Nattheim – "  "       –   " 
     Oberkochen   600 "  "     700 " 
     Schnaitheim 1.300 "  "  1.400 " 
     Steinheim 3.400 "  "  3.600 " 
     Zang   5.500 "  "  6.500 " 
Summa 15.200 fl. bis 17.700 fl.

im Durchschnitt also jährlich 16.450 fl.

Empfohlene Zitierweise:
August Friedrich Pauly: Beschreibung des Oberamts Heidenheim. J. G. Cotta’sche Verlagsbuchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1844, Seite 065. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAHeidenheim_065.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)