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Davon ist
a.) steuerfrey
 1) Grundeigenthum 588.040  fl.
 2) Gebäude
 a) des Staats      }
 b) der Körperschaften    }
   582.400   - 
1.170.440  fl.
b.) steuerpflichtig
 1) Grundeigenthum 5.957.411  fl.
 2) Gebäude 1.301.275   - 
7.258.686  fl.

Das Verhältniß des steuerfreyen Vermögens zu dem steuerpflichtigen ist also = 1 : 61/5. Die ganze Summe des steuerpflichtigen Vermögens macht

mit Einrechnung des Viehstands 7.665.904  fl.
mithin auf 1 Kopf
 a) ohne Vieh 399 fl. 45 kr.
 b) mit Vieh 422 fl. 

In Beziehung auf das steuerpflichtige Grundeigenthum ist noch zu bemerken, daß 1031 M. unbestockte Waldplätze im Kataster nicht enthalten und also auch nicht zu Kapital berechnet sind.

Was den Vermögenszustand der einzelnen Einwohner betrifft, so ist dieser im Durchschnitte gering; er ist dieß insbesondere in den Thalorten, welche man für glücklicher zu halten geneigt ist, die aber eben um ihrer Lage willen und weil die Güter meist auf der Höhe liegen, ihren Nahrungsstand weit mehr erschwert finden. Außerdem findet man in der Regel in den neuwürt. Orten noch mehr Wohlstand, als in den altwürtemb. Als die dermalen vermöglichsten Orte sind Laichingen, Bremelau und Pfronstetten, als die ärmsten die der vormaligen Herrschaft Justingen, ferner Böttingen und Dottingen auszuzeichnen, wo Theurungs- und Hagel-Jahre nicht nur das Vermögen, sondern, leider, auch den Muth geschwächt haben, welcher zur Erholung nöthig ist. Indessen ist wohl in allen Orten durch die bürgerlichen Wohlthaten in Holzgaben, Gemeindegütern etc. auch der ärmste Arbeiter wenigstens für sein nothdürftiges Auskommen gesichert.

Empfohlene Zitierweise:
Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Münsingen. J. G. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1825, Seite 65. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAM%C3%BCnsingen065.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)