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Ziegen waren am 1. Jan. d. J. nur 8 vorhanden.

Die Bienenzucht wird nur von Wenigen und nach alter Art getrieben. Am 1. Jan. d. J. waren 31 Stöcke vorhanden.

An Gewerben sind kaum die dem Landmann allernöthigsten Handwerksleute vorhanden.

Der jährlich umzulegende Gemeindeschaden beträgt 5–600 fl.

Höslinsülz (alt Hesensulcz) gehörte zur Herrschaft Calw-Löwenstein. Beim Verkauf dieser Herrschaft an Kurpfalz im Jahr 1441 wird angeführt: Höslinsülz das Weiler in das Gericht und die Vogtei von Willsbach gehörig (Acta Theod. Pal. 1, 366). Als nun aber 1488 Kurfürst Philipp (so heißt es in dem Bericht des Vogts von Beilstein den 23. Nov. 1535) dem Grafen Ludwig von Löwenstein die Herrschaft Löwenstein übergab, so behielt er für sich Höslinsülz, Willsbach, Ober- und Unterheinrieth mit Vorhof und Happenbach, und ließ dieß öffentlich in der Kirche zu Unterheinrieth verkünden. All die genannten Orte wurden zum kurpfälzischen Amt Weinsberg geschlagen. Herzog Ulrich von Württemberg, welcher 1504 Weinsberg eroberte, vereinte die Orte Ober- und Unterheinrieth, Vorhof und Gruppenbach mit dem Amt Beilstein. Höslinsülz blieb bei Weinsberg. Von da an machte es sämmtliche Phasen der württembergischen und weinsbergischen Geschichte mit bis zum bleibenden Rückfall an das regierende Haus Württemberg. Der kirchliche Verband mit Löwenstein scheint auch unter dem Herrschaftswechsel derselbe geblieben zu seyn, zumal da Willsbach, ursprünglich Filial von Sülzbach, selbst erst im Jahr 1571 zur Pfarrei erhoben wurde.

Der Zehnte rührte von Hohenlohe zu Lehen; es wurden im 14. Jahrhundert Hans Bernhard, sodann Kunz Helmunder und Werner Elwig von Heilbronn und 1422 von Albrecht von Hohenlohe Engelhard von Helmunde damit belehnt. Im J. 1444 eignete Kraft von Hohenlohe dem Ludwig von Helmunde dieses Lehen. Später gelangte der Zehnte an das Kloster Lichtenstern, welchem der ebengenannte Graf Kraft im Jahr 1466 eine darauf haftende Pfeffergült gegen Geldentschädigung erließ (Mone Zeitschr. 11, 359).

Bei der Ablösung der Gefälle und Zehnten nach dem Gesetze von 1848/49 waren gefällberechtigt:

a) der Staat,
b) Fürst von Löwenstein-Freudenberg,
c) Fürst von Löwenstein-Rosenberg.
Empfohlene Zitierweise:
F. L. I. Dillenius: Beschreibung des Oberamts Weinsberg. Karl Aue, Stuttgart 1861, Seite 260. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAWeinsberg_260.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)