Seite:OberamtEllwangen 180.jpg

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Diejenigen, welche sich zum Dienen zu gut dünken, und auf obrigkeitliches Ermahnen zu Haus sitzen bleiben, ohne eine redliche bürgerliche Nahrungsart zu treiben, sollen aus der Stadt fortgeschafft werden, außer sie wären Gebrechens halber zum Dienen untauglich. Fremde, die in das fürstl. Stift einziehen wollen, müssen mindestens 50 Reichsthaler im Vermögen besitzen und nach der Hausgenossenschaftsverordnung vom Jahr 1744 durchaus qualifizirt sein, und Kaution leisten, daß sie Niemanden, auch dem Hospital nicht zur Last fallen wollen.

Das Salz soll von Obrigkeitswegen im gewissen billigen Preis angesetzt werden.

Täglich soll von Morgens bis Abends neugebackenes weißes Brod zu haben sein; wäre aber gar kein Brod zu bekommen, so verfällt das gesammte Beckerhandwerk in die Strafe von 6 fl. und wenn sich ein Abgang an neugebackenem weißem Brod zeigt, in die Strafe von 3 fl. – Wenn die Becker kein recht fein gutes zartes weiß und wohl ausgebackenes Brod backen, so soll ein eigener Freibecker angestellt oder aber den Landbeckern gestattet und befohlen werden, auf den Marktag oder öfters feines gutes frisches Brod zu feilem Verkauf hereinzubringen unter Verlust ihrer Beckengerechtigkeit.

Wenn das neue Schlachthaus erbaut sein wird, darf nur in diesem das Vieh geschlachtet werden; und wenn die Mezger es an Fleisch mangeln lassen, solle das Handwerk jedesmal 10 fl. geben.

Wenn das Bier nichts nutz ist, so soll den Fässern der Boden eingeschlagen werden.

Die Juden, von denen täglich, so lange ihr Aufenthalt währt, 20 kr. Leibzoll zu entrichten ist, dürfen Pferde, Vieh und andere Waaren ohne Einschränkung der Summe einkaufen; aber verkaufen dürfen sie nicht: Tuch, Leinwand, gold- und silberne Borten, Spizen, Seidenware, Kleider, Federn, Bettgewand und andere drgl. Sachen, auch nicht gute Geldsorten gegen schlechte Münze, als Kreuzer, Zweier und Pfenninge verwechseln.

Kein Bürger oder Unterthan darf sub poena nullitatis keinen Kontrakt mit einem Juden eingehen, der sich über 20 fl. beläuft, ohne daß vorher bei der Obrigkeit Anzeige geschehen, und darüber erkannt worden, daß unerlaubter Wucher nicht unterlaufe.

Wer auf öffentlichen Feldern, auch an den Pflügen, Eggen, Gefährt und anderen Geräthschaften einigen Schaden und Muthwillen verübt, soll nach den gemeinen und peinlichen Rechten auf’s schärfste, sogar an Leib und Leben bestraft werden.

Wenn einem herrschaftl. oder Gemeindebedienten die Fenster eingeworfen werden oder ihm sonst ein Unbild zugefügt wird, so soll die betreffende Dorfgemeinde in solang dafür stehen, bis der eigentliche Thäter angegeben worden.“


Volkstracht.

Die ländliche Volkstracht, leider zusehends der städtischen weichend, hat sich doch noch mehr oder weniger erhalten in den Orten Benzenzimmern, Bühlerzell, Dalkingen, Geislingen, Neuler, Nordhausen, Pfahlheim, Rindelbach, Röhlingen, Schwabsberg, Thannhausen, Unter-Schneidheim, Unter-Wilflingen, Walxheim, Zipplingen, Zöbingen. Man kann

Empfohlene Zitierweise:
Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Ellwangen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1886, Seite 180. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtEllwangen_180.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)