Seite:OberamtEllwangen 439.jpg

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Lünig 18, 122. 123, Glafey Anecdot. 471). Eine besondere Verleihung des Fürstenstandes an den Abt durch Kaiser Heinrich II. im J. 1011 wurde zwar später von Ellwangen selbst behauptet und den 19. Aug. 1508 stiftete Propst Albrecht II. eine kirchliche Feier zum Andenken dieses Kaisers als eines „sundergetreuen Fürbitters und Freunds Gottes“ eben wegen dieser Erhebung der Abtei zum Fürstenthum und Ausstattung derselben mit Privilegien (vergl. J. J. Mosers teutsches Staatsrecht 34, 384 ff. und über Heinrichs Verdienste um E. unten S. 441), dieselbe ist jedoch an sich nicht wahrscheinlich und jedenfalls urkundlich nicht nachweisbar [1].

Die unmittelbare Stellung unter den päpstlichen Stuhl, die sog. Exemtion, wie sich dieses Verhältnis wenigstens in der Folgezeit, aus welcher es genauer bekannt ist, gestaltete, kam nicht dem ganzen Fürstenthum, sondern nur dem Hochstift zu, wie dies z. B. insbesondere hinsichtlich der Stadt Ellwangen aus Vergleichen zwischen dem Stiftsbeichtvater und Stadtpfarrvikar vom 1. Juli 1639, beziehungsweise dem Stifts- und Stadtpfarrer vom 5. Oktober 1689 hervorgeht. Demgemäß waren exemt nur die Stiftskirche und die dazu gehörige Geistlichkeit, wie namentlich der Propst, Dekan, die Kapitulare, u. s. w., ferner (seit 1689 soweit sie sich nicht außerhalb der Stadtmauern befanden) die zur Stiftspfarrei gehörigen Räthe, hohe und niedere Offiziere und Diener mit Familie und Gesinde, desgleichen alle Insassen des Spitals, sodann in örtlicher Hinsicht die fürstliche Residenz, die Stadtvogtei und die Priestergasse, die dem Propst und Kapitel unmittelbar und eigenthümlich gehörigen Häuser – nur bestrittener Weise: die Schönenbergkirche mit Seminar –, wogegen die übrige Stadt, die Stadtkirche, die Dörfer und Dorfkirchen nicht exemt waren, sondern zu den Bisthümern Augsburg und Würzburg gehörten, so daß z. B. insbesondere hinsichtlich der betreffenden geistlichen Stellen der Propst dem bezüglichen Bischof zu präsentiren hatte, welch’ letzterer auch die geistlichen Weihen ertheilte. Die päpstlichen Anordnungen kamen dem Propst unmittelbar oder durch die Kölner Nuntiatur zu (Reyscher, Gesetzsamml. 10 S. 3.).

In der Zeit, in welcher Ellwangen gegründet wurde, war die Zahl der Klöster in unserer Gegend noch nicht groß, durch die Beziehungen des Stifters zum Kaiserhause war die Gunst des letzteren angebahnt, und so konnte ein gedeihliches Aufblühen


  1. Vergl. J. Ficker, Vom Reichsfürstenstande S. 320 ff., bes. 335.
Empfohlene Zitierweise:
Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Ellwangen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1886, Seite 439. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtEllwangen_439.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)