Seite:Oberamt Saulgau 077.jpg

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das Verhältniß der privilegirten Grundherrschaften getreten ist:

2) der Fürst von Thurn und Taxis u.

3) der Graf von Königsegg-Aulendorf, beyde mit standesherrlichen Rechten.

Ritterschaftliche Grundherren gibt es keine in dem Oberamte; dagegen zählt dasselbe, wie aus dem nachfolgenden Gefälle-Verzeichnisse erhellt, viele Lehens- und Gefälleberechtigte, und insofern hier auch die Städte Saulgau und Mengen mit ihren Bezirken als Grundherren zu betrachten sind, beschränkt sich die Grundherrschaft des Staats einzig auf die Orte Allmannsweiler, Röhren und Steegen.

Die Besitzungen der obengenannten 3 Grundherrschaften enthalten nach der Zifferordnung:

  Städte. Dörfer. Weiler. Höfe. Einz.
Wohnh.
Fläche. Einw.  
1) 9 40 26 11 40.023 4493
2) 1 20 9 4 10 40.517 8454
3) 5 13 12 6 18.797 1940
zus. 1 34 62 42 27 99.337 14.887

Bey 2) (Taxis) ist das Lehen Zollenreute und Vogelsang nicht gerechnet. S. h.


b. Lehens- und Leibeigenschaftswesen.

Der größte Theil des Grund und Bodens steht noch in dem Falllehens-Verbande. Frey davon sind nur die 3 Städte und theilweise einige wenige Dörfer. Einzelne Lehen finden sich auch noch in den Städten. Die Leibeigenschaft im strengen Sinn bestand seit längerer Zeit hauptsächlich nur noch in den vormals deutschordenschen und klösterlichen Bezirken dem jetzigen Hof-Cameralamts-Bezirke Altshausen. In den Gräflich Königseggischen Orten hatte sie mit Ausnahme einer kleinen Abgabe für den Wegzug (Manumission), der übrigens nie erschwert wurde, wenig Bedeutung, und in der vormaligen Grafschaft Friedberg-Scheer war sie vertragsmäßig längst ganz abgeschafft. S. Friedberg und Scheer.

Empfohlene Zitierweise:
Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Saulgau. Stuttgart und Tübingen: J. G. Cotta, 1829, Seite 077. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Saulgau_077.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)