Seite:Oberamt Tettnang 068.jpg

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Zeit in die Orte Langenargen und Kreßbrunn auch Kaufmannsgüter ein- und ausgehen, soweit deren Behandlung in der Competenz ihrer Nebenzollämter liegt. Das Schifffahrtsrecht ist dermalen der Dampfboot-Gesellschaft ausschließlich verliehen; in den übrigen Orten wird es theils wieder von bestimmten Gesellschaften, theils von einzelnen Schiffern ausgeübt, die dafür ein Concessionsgeld bezahlen, oder in lehenbarer Eigenschaft es besitzen, s. Friedrichshafen. Langenargen und Kreßbrunn stehen seit 1812 in einem Verbande für die Schifffahrt, und zwar in der Weise, daß die Schiffer zu Langenargen mit 7/9, die zu Kreßbrunn mit 2/9, nach einem bestimmten Turnus Theil daran nehmen. Zu den Orten mit Schifffahrtsberechtigung gehörte ehemals auch noch Mariabrunn, es hat aber sein Recht an Langenargen verkauft. Jeder der berechtigten Orte hat auch seine eigene Schiffsstelle, ordentliche Hafeneinrichtungen haben aber nur Friedrichshafen Schloß und Stadt und Langenargen, und auch diese lassen noch Manches zu wünschen übrig. Sie werden auf Kosten des Staats unterhalten, während die übrigen Landungseinrichtungen von den Schifferschaften selbst unterhalten werden. Von klösterlichen Zeiten her, hatte auch Manzell eine Schiffsstelle, bis sie daselbst 1812 aufgehoben wurde. An der Schifffahrt von und nach den diesseitigen Häfen nehmen verschiedene auswärtige Schiffer Theil. Für die Ladungen, welche sie einnehmen, müssen sie jedoch ein Abfahrtgeld an die berechtigten Schiffer-Gesellschaften entrichten, s. Friedrichshafen. Friedrichshafen, Langenargen und Kreßbrunn haben Kornlagerhäuser, ersteres auch eine Halle oder Lagerhaus für Kaufmannsgüter. Mit Ausnahme des Kornhauses in Kreßbrunn werden sie auf Rechnung des Staats unterhalten. Auf die Einrichtung des Landfuhrwesens werden wir weiter unten und bei Friedrichshafen kommen. Dort wird sich auch zeigen, welchen bedeutenden Umschwung Handel und Schifffahrt zu Friedrichshafen erfahren haben, seitdem es Würtembergisch geworden ist.


Empfohlene Zitierweise:
Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Tettnang. Stuttgart und Tübingen: J. G. Cotta, 1838, Seite 068. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Tettnang_068.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)