Seite:Oberamt Welzheim 047.jpg

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Göppingen 333 fl.); b) ohne dasselbe 262 fl.; auf eine Familie zu a) 1307 fl.; zu b) 1232 fl.

Im Allgemeinen kann der Wohlstand des Oberamtes nur als mittelmäßig bezeichnet werden. Dieses hat allerdings auch wohlhabende, zum Theil sehr wohlhabende Orte. In die letztere Klasse ist mit sehr wenigen Ausnahmen die Gemeinde Pfahlbronn zu setzen. Im Allgemeinen sind es die Waldorte, wo in Folge einer Primogenitur und der Geschlossenheit der Güter, hauptsächlich aber durch einen namhaften Waldbesitz, die Wohlhabenheit häufig ist, indem hier zu einem Bauerhof fast in der Regel 20 bis 100 und nicht selten 100 bis 200 Morgen Waldes gehören. Ein mittleres Hofgut umfaßt immer 60–70 M. Baufeld, worauf 14 bis 15 Stück Rindvieh gehalten werden. Auffallendere Ausnahmen bieten hauptsächlich nur einige Theile der Gemeinden von Kaisersbach und Kirchenkirnberg, wo diese allermeist auf den Taglohn angewiesen sind. Die am östlichen und südlichen Abhange des Waldes liegenden Orte bilden auch in dieser Hinsicht einen Übergang zu den Thalorten, wo in Folge der Übervölkerung und der Güterzerstückelung eine gedrücktere ökonomische Lage die Regel bildet. Am Übelsten sind dießfalls die Orte im untern Wieslauf-Thal, deren Einwohnerzahl sich nicht selten im Laufe der letzten 69 Jahre theils verdoppelt und theils verdreifacht hat, sowie auch das Dorf Lorch, daran. Die auf dem linken Ufer der Rems liegenden Orte dagegen können im Durchschnitt als wohlhabend bezeichnet werden. Arm kann keine Gemeinde des Oberamtes genannt werden. Die auf 1. Juli 1843 fatirten Aktiv-Kapitalien der Oberamtsangehörigen betrugen, einschließlich der gesetzlich von der Steuer ausgenommenen, und der bei öffentlichen Kassen des Bezirkes angelegten 1.426.690 fl.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Welzheim. J. G. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1845, Seite 047. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Welzheim_047.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)