Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich | |
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nit anders dan zumhalben waden / auch daran nit über sechs falten machen lassen sollen. Doch mogen sie hosen von einem Lündischen / Lirischen / oder Mechlischen duoch / nachdem dasselbig seiner art nach / zuo hosen wiriger / vnnd eyn barchen wammeß / one groste weite ermeln machen lassen / Aber jnn alle wege vnuertheilt vnzerschnitten vnd vnzerstückelt.
¶ Ferner wollen wir / daß sie keinerley goldt / silber / berlin / oder seidens / außgestickte kragen / an hembdern. Sie seyen mit goldt oder seiden aufgestochen. Auch kein brost duoch / straußfedern / oder seydene hose bendel / vnnd außgeschnitten schuoch noch birreten. Sonder hütte vnnd kappen an vnnd vfftragen.
¶ Deßgleichen jren Weibern vnnd kindernn darüber zutragen nit gestatten / Welchen auch alle Krege / Ubermutter / Schleyer / mit gulden leysten / guldin / silber / vnn seyden gürtel / Corallen pater noster / alle goldt / silber / Berlin / vnnd seyden gewandt anzutragen verpotten sein soll. Allein mogen jre dochter vnnd jungfrawen / eyn hare bendtlin von seyden tragen.
¶ Deßgleichen mogen jre Weiber zum höchsten eyn lündisch koller / vnnd kein andere dann schlechte beltz / als von lemmern / geysen / vnnd dergleichen schlechte fütter alles vnuerpremt antragen vnnd machen lassen.
¶ Item nachdem jnn Stetten gemeinlich dreyerley Burger vnd jnwoner sein / als gemein Burger vuud handtwercker / kauff vnd gewerbs leuthe / vnnd andere / so jmm Rathe von gesehlechten oder sunst Erlichen herkommen / vnnd jrer zinß vnnd Renthen sich erneren / Darauff so setzen / ordnen / vnd wollen wir / daß die gemeine Burger / handtwercker / vnd gemeine kremer / kein Goldt / Silber / Perlin / Samat / oder Seyden / noch zerstücket / zersehnitten / oder verbremdbte kleider / Deßgleichen kein Pirret / auch kein Marder / oder dergleichen costlich fuotter tragen / sonder sich mit zimlicher gepürlicher tragt / auch von rawen fuotter mit geringen möschen / füchssen / yltiß / lemmern vnd dergleichen benügen lassen sollen.
¶ Dergleichen sollen sich jre haußfrawen vnnd kinder jnn jrer leydung auch halten. Doch mogen jre haußsrawen eyn gulden
Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich. Mainz, 1530, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ordnung_und_Reformation_guter_Policei_12.jpg&oldid=- (Version vom 5.3.2017)