Seite:Ordnung und Reformation guter Policei 14.jpg

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oder gesper nit über zwene gulden werthe.

¶ Item jre tochter vnnd jungkfrawen mogen tragen eyn harbendtlin von zehen gulden werthe.

Burger jnn Stetten / so vom Rathe geschlechten oder sunst fürnemlich jm herkommen sein / vnnd jrer Zinß vnnd Renthen geleben.

¶ Aber Burger jnn Stetten / so vom Rathe / geschlechten / vnd sunst jrer Zinß vnnd Renthen geleben / die sollen sich jnn allermassen / jnn jrer cleydung erzeigen. Alß itzo von kauff vnnd gewerbß leuthen wermelt werden / Doch außgenommen / daß sie schammelotten Rock / mit drey Elen Sammat zum hochsten verprembt / Deßgleichen Marder fuotter / vnnd kein bessers / Auch Sammaten / vnnd Seidne wammeß / außgescheiden Carmesin / vnnd seydene harhauben / an vnd auff tragen mogen.

¶ Dergleichen soll jnen erlaubt sein / guldene Ringe zutragen / doch daß solich Ringe über dreyssig / vierzigk / oder fünffzigk gulden nit werthe seyen.

¶ Vund sollen sich jre frawen jnmassen wie der kauffleuthe weiber nur der dracht halten / allein / das sie zum hochsten / an jrer cleidungen vier Elen sammat / oder seyden / doch ausserhalb Carmesin verbremen. Dergleichen / das sie eyn gulden ketten von dreyssig / virtzig / biß inn fünffzig gulden / Auch eyn gürtel / doch das der nit über dreyssig gulden werthe sey / antragen mogen.

Vom Adel.

¶ Ferner sollen die vom Adel kein Samat oder Carmesin Atlaß antragen / vnd jnen zum höchsten Damasten / oder dergleiche Seyden zugelassen sein / den sie mit sechs Elen Sammet / vnnd nit darüber verpremen mogen. Deßgleichm mogen sie gulden Ringe vnnd harhauben / Auch eyn ketten / die nit über zweyhundert gulden werthe sey / tragen / die sie doch mit einem schnürlin vmbwinden / oder durch ziehen sollen / wie von alters herkommen.

¶ Vnd so einer eins Fürsten Hoffmeister / Cantzler / Marschalck / oder Rathe / vnnd doch nit von Adel were / der mag sich denen vom Adel wie obgemelt gleich tragen.