Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich | |
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ernstlich vnd wollen / daß sie für sich selbs / diß vnser ordnung strenglich halten / auch gegen jren vnderthanen vestiglich vollenziehen / also wo jemants inn dem überdretten / vnd überfaren / soll eyn jede oberkeyt dieselbig bei verlierung des kleydts oder kleynodts / so wider diß vnser ordnung getragen / darzuo eyner gelt buoß / so zwifachtig / als vil / als das kleydt / oder kleinot werthe / der burgerlichen oberkeyt / des orts zuwerden / straffen. Vnnd ob eynich oberkeyt inn der straff vnd handthabung seumig vnd hinlessig erfunden / vnd durch vnsern Fiscal zu abwendung derhalb ersuocht vnd doch darauff verharren würde / alßdann soll vnser Fiscal gegen solcher hinleffigen oberkeyt / vnnd auch dem überfarenden vnderthanen auff obgemelte peen vnd straff procediren / handlen vnd volnfaren.
¶ Nachdem auch mit gastung vnd schenckungen zuo Hochzeitten Hingaben / Kindt tauffen / Kindtbetten / Faßnacht / vnd den begrebnussen / kirchweihen / vil überigs vnkostens gemacht wirdet / welchs zuo merglichem nachteyl gemeynes nutz je lenger je mer beschwerlicher wechst vnd zuonimpt / damit aber solchs dester füglicher vnd baß abgestelt vnd gebessert werden mag. So ordnen setzen vnd wollen wir hiemit ernstlich gepietendt / daß eyn jeder inn seinem Fürstenthumm Graffschafft / herrschafft / oberkeyt vnd gepiete / die obgemelten kosten der hochzeitten / erstenmeß / kindttauff / kindtbethe / kirchmessen abstellen / auch demselben eyn zimlich guote ordnung machen / vnd daß solchs alles mit darauff gesatzten buossen vnd straffen vnnachlessig gehandthabt werdee.
¶ Dieweil auch der taglöner vnd arbeyter halb / vmb den täglichen pfenning eyn grosse vnordnung allenthalb ist / inn dem / daß niemants / so derselben notturfftig / die überkommen mag / er geb dann jnen jres gefallens / Nachdem aber die Taglone / Bottenlone / Müntz die geschefft vnd arbeyt inn den landen / nit gleich / So wollen wir / daß eyn jede oberkeyt inn jrem gebiete eyn stattlich ordnung vnnd satzung derhalb auffricht / damit der jhenig / so jre bedorff nit jts gefallens übernonmmen / vnd der taglöner / mann vnd weibs personen / winther vnd sommer zeit / wes sie jedes tags zuo lone haben / vnd nemen sollen / wissens haben mogen.
Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich. Mainz, 1530, Seite 19. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ordnung_und_Reformation_guter_Policei_19.jpg&oldid=- (Version vom 21.3.2017)