Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich | |
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Demnach setzen ordnen vnd wöllen wir / datz hinfürter imm reich teutscher nation keyn tuoch mit der elen im außschnit verkaufft / es sei dann zuouor genetzt vnnd geschoren / Wes aber gantz tücher weren / die selben sollen vngereckt oder gestreckt / aber doch genetzt / verkaufft werden / bei straff vnd verlirung des selben tuochs / weren die aber genetzt vnnd geschorn / vnd wider an die ramen gispant befunden / die selben dücher sollen verloren / vnnd inn beyden obberürten fellen / die straff der oberkeyt / darinn die dücher feyl gehabt[1] werden vnd der ort der burgerlichen gerichts zwang on mittel zuogehörig zuostehn / vnnd soll dise vnser ordenung inn sechs monaten den nechsten / nach endung vnsers gehalten Reichßtags angehn / vnd hinfürter also vnnachleßlich vollenzogen werden.
¶ Vnd wo eynich oberheyt / derhalb vnfleissigs innsehens thette vnnd die überfarer nit sttafft / soll eynem jeden erlaubt sein / vor des überfarers gebütlichen Richter / oder an dem ort / er damit betretten / zuo den stücken oder tüchern / damit er ehegemelt satzung verbrochen rechtlich zuklagen / vnd jm zuozustellen zubegeren / die alßdann nach genuogsamer erfarung / jm rechtlich zuertheilt vnnd darauff verholffen werden soll.
¶ Item nach dem an vnuß vil klag gelangt / daß mit dem ingwer allerley vorthels vnnd bedrugs / gemeynem nutz zuo nachtheyl gebraucht. So wollen wir / daß nach verseheinung sechs monat / nach endung diß vnsers Reichßtags / keyn geferbter / sonder alleyn weisser vngeferbter ingwer im Reich feylgehabt oder verkaufft bei verlierung desselben inngwers.
¶ Weither ist zuo fürderung gemeynes nutz / vnd teutscher Nation zuo auffnemen vnd guotem / für fruchtbar angesehen vnd erwegen daß im heyligen Römischen Reich eyn gemeyn Ele zuo allerley gewand auch eyn gemeyn Maß zu wein bier vnd dergleichen Item eyn gemeyn Gedreydt maß / auch eyn gemeyn Gewicht / werde auffgericht / vilerley betrugs vnd vortheils im kauffen vnd verkauffen zuofürkommen / deß halb dann auff vil wege wie solchs am besten fürzunemen geradtschlagt Dieweil man sich aber der zeit / deßhalb nichts endtlichs auß vilerley vrsachen hat endtschliessen vnnd vergleichen mögen /
- ↑ Original: dehabt
Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich. Mainz, 1530, Seite 24. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ordnung_und_Reformation_guter_Policei_24.jpg&oldid=- (Version vom 21.3.2017)