Seite:Ordnung und Reformation guter Policei 25.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

ist solich sach auff den tag der fürgenommen visitacion des Camergerichts [1] vnnd anderer sachen / auff den ersten tag des monats Marcij genn Speyer geschoben / also das daselbs die verordente Rethe von vns auch Churfürsten vnd Fürsten / dauon weither reden / ratschlagen vnnd schliffen sollen.

Von Reysigen knechten vnnd dinstbotten.

¶ Nach dem sich auch viel begibt / das eyner dem andern seine knecht vnnd dinsthalten / vffsetzlicher weyß thuot abdingen / Auch dienstbotten vnnd knecht zuzeiten muotwilliglich / auß jren dienstenn dretten / wöllen wir / das keiner eins andern reysigen knecht vnnd andere dienstbotten annemen soll / Er zeig dann zuuor eyn vrkhundt an / das er von seynem Hernn oder Edelman mit willen vnnd ehrlich abgescheyden sey.

¶ Es soll auch eyn yede Oberkheidt / souil die dienstbotten betriefft / inn seinen gepieten eyn satzung (noch dem der lone inn wenig jaren etwan hoch gefestigen) vffrichten / wie dieselbig nach eins yden landts gelegenheidt / jren vnderthanen vnnd gemeinem nutz zum fruchtbarlichest ansehen wirdet / damit sie jres gefallens nit auß den diensten dretten / vnnd derselben vngehorsam vnnd eygenwill fürkommen werde.

Das Büchsen zu Roß vnnd zu fuoß nit sollen gefürt noch getragen werden.

¶ Dieweil auch inn kurtzen jaren eyn schedlicher mißbrauch vffgewachssen / das gemeinlich zu Roß vnnd zu fuoß / fewer vnnd andere büchssen / über landt gefürt vnnd getragen werden / welches an jme selber nit zu manlicher that reichet / sonder mehr erschrocklich ist / Auch dadurch viel vnrathe vnnd fridbrüchig handelung sich begeben / die vnschuldiden vff den strassen / überrennet / gefangen / vnn auch erwan jemerlich entleibt werden. Demnach ordnen / gepietenn vnd wöllen wir / daß hinfürther keiner zu roß oder fuoß / büchssen füren tragen oder gebrauchen soll. Vnnd ob einer oder mehr also wider diese vnsere satzung mit büchssen bedretten / alßdan soll die Oberkeydt vnther der die überfarer gesessen / vnnd der ort der burgerlich gerichts zwang one mittel zustendig / oder auch die Oberkeydt vnther der der

  1. Original: Camergegerichts