Seite:Ordnung und Reformation guter Policei 26.jpg

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überfarer mit der büchssen betretten / den selbigen übertretter die büchssen nemen / vnnd darzu ob er eyn bawer / vmb fünff gulden / eyn reysigen vmb acht gulden / eyn Edelman zehen / vnnd sunst eynen Herrn oder dergleichen höhers standts / vmb zwelff gulden zustraffen macht haben.

¶ Yedoch soll einem yeden inn seinem schloß oder behausung zu der gegenwehr büchssen zuhaben vnbenommen sein.

¶ Item / ob einer allein inn seinem gepiett / vnnd jnwendig seiner Oberkeydt zum lußt / etwa mit einer büchssen birssen wolt / oder damit zum ziele mit guotter ehrlicher geselschafft (alßdan gemeinlich inn den Stetten gebreuchlich) schiessen wolt.

¶ Deßgleichen ob eyn landtsknecht offentlichen kriegen nachzüge / vnnd des von seinem hauptman eyn vrkhundt oder paßborten anzeygen möcht.

¶ Item / so eyner oder mehr mit büchssen durch seine Oberkeydt etwan inn der nacheyll / oder sunsts friedbrechern oder mißendelernn nachgeschickt würde / oder sich oder andere beleyten ließ / Dise alle inn ob gelte straff nit gefallen / noch dieselbig verwirckt haben soll.

Von leichtfertiger beywonung.

Dieweil auch viel leichtfertig personen ausserhalb von Gott vffgesatzter Ehe / zusamen wonen / Auch der offentlich Ehebruch vngestraffet gestat / dardurch der almechtig nachdem es wiedder sein götlich gebott hoch beleydigt / Auch zu vilen ergernüssen vrsach gibt. Derhalb ordnen vnnd wöllen wir / das eyn yede geistlich vnd weltlich Oberkeydt / der solichs ordenlich zugehört eyn pillich jnsehens habenn soll / damit solich offentlich laster der gepüre nach ernstlich gestrafft vnnd nit gedult werde.

¶ Wir wöllen auch das eyn yede Oberkeydt / der Betler vnnd