Seite:Ordnung und Reformation guter Policei 28.jpg

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Von den Schalcksnarren.

¶ Item von der wegen / so sich narheidt annemen / wöllen vnnd ordnen wir / wo ymandts dieselben haben will / das er die selbigen halt das sie andere vnbelestigt lassen. Es soll auch nymandts eynichem man oder frawen der oder die nit inn sein brodt gehörig / weder schildt wappen / ring / oder dergleichen anhengen oder geben. Vnd weliche ytzund schildt / wappen / ring / oder dergleichen haben / die jnen jre gebrotte herrn nit geben hetten / Sollen sie bey verliesung derselben abthuon / vnnd nit mehr tragen / damit die alte gewonheidt der newen ordenung kein jrrung mach.

¶ Item / sollen auch hinfüro die Herrn vnnd die vom Adel jre schildt / ring / ketten / oder dergleichen den schalcks narren also leichtiglich als bißanher bescheen anzuhencken vnd zugeben / vermeyden.

¶ Aber andere schalcksnarrm so Chur / vnd Fürsten mit diensten nit verwandt / vnd wieder obgemelte ordenung imm Reich erfunden / sollen nit gelitten / sonder durch eyn yede Oberkeydt wo die betreten gestrafft werden.

Von den Pfeiffernn.

¶ Item soll eyn iglicher Fürst vnd Oberkeyd jren Pfeiffern / Trommettern / spilleuten verbietten / damit sie hinfürter andere leuth vmb opffergelt drinckgelt oder gaben vnbesuocht lassen / auch solichs inn ire pflicht eynbinden. Nachdem auch die botten vndersteen der gleichen zusameln / soll solichs abgestelt werden.

Von Landtfarern / Sengern / vnnd Reümsprechenrn.

¶ Nachdem auch mancherley leichtfertig volck befunden / die sich auff singen vnnd sprüch geben / vnd darinn den geystlichen vnd weltlichen standt verechtlich antasten / vnd zuo beyden seitten gefasset / sein sie bei den geystlichen / singen sie von den weltlichen / vnnd herwiderumb