Seite:Palatinatus Rheni (Merian) 225.jpg

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Belangende nun hochernante Herren Ertz- und Bischöffe Bisantz / Metz / Tull / und Verdun; so wird hie unten von ihnen in Beschreibung selbiger Städte / gesagt werden.

Den Hertzog von Lothringen betreffende / dessen Lande mit Elsaß gräntzet / er auch etliche Ort im Westerreich hat / so ist er ein Schutzverwanter deß Reichs; zwar nicht / als ein Hertzog von Lothringen / aber wegen der Grafschafft Numeny, Stimm / Standt / und Session im Reich. Andere sagen auch von andern Herrschafften / und Lehen / deßwegen er ein Reichsfürst / und Glied deß Rheinischen Craysses seye. Er erkennet auch das Reich insonderheit wegen der Contributionen / und Landfriedens / wiewol er von dem Cammergericht zu Speyer eximirt / auch andere privilegia hat / und Lothringen ein freyes Fürstenthumb / niemands unterworffen ist: Aber wegen deß Hertzogthumbs Barr / so sonsten ein Reichs-Lehen / die Frantzosen eine Gerechtigkeit zu haben / fürgeben. Besihe / was hievon / von dem Lande selbsten / Franciscus de Rosieres in Stemmat. Lotharing. Mynsinger cent. 5. observat. 58. n. 1. Thom. Michael de Iurisdict. conclus. 22. p. 25. Limnaeus de Iure publico lib. 5. c. 11. n. 2. 3. et 4. Speidelius in Notabilibus Lit. L. h. v. p. 634. sequent. Merula. part. 2. Cosm. lib. 3. cap. 44. Itinerar. Germaniae, fol. 231. seqq. ejusque continuatio fol. 14. et 125. sequentib. haben / auch der A. 1542. auffgerichte Lothringische Vertrag vermag / deßgleichen die auß dem Diario Europ. oberwehnten Tractaten. Es ist diß Land vor Zeiten gar groß gewesen / das jetzige aber gräntzet vom Auffgang / wie gesagt / mit Elsaß / und Westerreich; von Mittag mit Burgund; vom Abend mit Champagne, und den Schweitzerischen Gebürgen; von Mitternacht aber hat es die Berg / und Wälder gegen Lützelburg / und Trier / gelegen. Die Mediomatrici haben vor Zeiten den grösten Theil dieses Lands innen gehabt; umb Toul, und Verdun, seynd die Leuci gesessen. Hernach sollen neben andern Völckern / auch Nordmannen / ins Land / sonderlich in Westerreich / kommen seyn.

Der Hertzog von Savoia ist Anno 1521. auff 60. zu Roß / und 277. zu Fuß belegt worden. Wehnerus in pract. observat. sagt / er gebe nichts mehr. Wie dann das Hertzogthumb eygentlich Savoia genant / sehr geschmälert worden / in deme der König in Frankreich; wie auch die Berner / einen grossen Theil davon bekommen / und noch innen haben. Sonsten ist Saphoy ein rechtes Manns Lehen deß Heyligen Römischen Reichs; wie auch seine / deß Hertzogen / ander Länder / die er in Italia hat / meistentheils deß Reichs Lehen seyn. Er auch ein Fürst deß Reichs ist / und am Cammergericht zu Speyer verklagt werden kan. Siehe hievon / Arnisaeum de Iure Majestatis lib. 2. cap. 2. num. 4. pag. 242. Ioach. Cluten in syll. rer. quotid. th. 10. lit. E. 3. b. Limnaeum de Iure publico lib. 5. cap. 14. Heig. part. 2. quaest. 22. num. 10. Zeilleri Itinerar. German. f. 239. 242. seqq. Contin. ejusd. f. 14. et 132. sequent. item Itinerar. Italiae cap. 1. et 2. Es stösset dieses Hertzogen Gebiet / die Italiänische Länder darzu gerechnet / vom Morgen an Meyland / und Montferat; vom Abend an das Land Bresse / (so vor diesem auch sein gewesen / ehe solches zu Zeiten König Heinrichs deß Vierdten an Franckreich kommen) / Item an die Grafschafft Burgund / und den Fluß Arar, oder Saone; vom Mittag an die Provantz / und das Delphinat / so beede Frantzösisch seynd; Item an das Genuesische Gebiet / und an das Mittelländische Meer; und dann von Mitternacht an deren von Bern / und Freyburg in Schweitz / Gebiet / und an die Genffer. Sihe unten Chambery.

Von der Grafschafft Bitsch / wird unten in selbigen Städtleins Beschreibung etwas gesagt.

Was die Grafschafft Salm anbelangt / so finden wir / daß nach Graf Johannis Tod / dieselbe halb an Lothringen kommen; den andern halben Theil die Wild- und Rheingrafen / und etwas auch davon die Grafen von Isenburg erlangt haben: Und daß den Grafen von Salm das Städtlein / und Schloß Fievers im Westerreich gewest: Es seyn die hochgedachte Rheingrafen / (denen das Dorff und Schloß Schively in Lothringen / zwischen Blamont, und Luneville, gelegen / gehörig) / wegen besagter Grafschafft Salm / Lotharingische Landsassen; sonsten aber / wegen der Reichs Lehen / als Wildgrafen zu Daun und Kirchberg / und Rheingrafen zu Stein und Virnberg / unmittelbare Reichsgrafen. Sihe Limnaeum de

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Matthäus Merian: Topographia Palatinatus Rheni. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1645, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Palatinatus_Rheni_(Merian)_225.jpg&oldid=- (Version vom 30.9.2022)