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Ferdinand II., Johann Georg I. von Sachsen: Prager Frieden

alles dessen / die jenige für Innhaber zu halten / vnd der Disposition des nechstvorhergehenden Paragraphi zu geniessen haben sollen / inn deren Namen noch am besagten 12. Novembris stylo novo Anno 1627. die Regierung desselben Bisthumbs / Stiffts / Closters / oder andern Geistlichen Guts würcklich geführet worden.

Jedoch nehmen Ihre Käys: May: hiervon expressè auß die jenige Stifft / Clöster / Kirchen / vnnd andere Geistliche Gütter / welche den Catholischen auff die von beyden Theilen Judicialiter eingebrachte Acta vnd Utrinq; beschehene Submission (dahin auch vnter andern der sämptlichen Herren Churfürsten Anno 1627. zu Müllhausen eröffnetes Bedencken gehet) in einem vnd anderm Particularfall durch Gerichtlich publicirte Vrtheil / an jhrem Keyserlichen Hoff oder Cammergericht zu Speyer / vor oder nach dem 12. Novembris stylo novo Anno 1627. zuerkant / vnd etwa vmb dieselbe Zeit noch nicht zur Execution gebracht. Dann solche sollen nochmals dem Standt Rechtens vnterworffen bleiben / vnd der Execution halben ergehen / was sich nach außweisung des Religion: vnd Landfriedens wird gebühren.

Es sol aber bey den jenigen Stifften vnd Geistlichen Güttern / von welchen obiger § Was aber anlangen thut etc. disponirt, Zeit wehrender verwilligter Viertzig Jahren / in Geist: vnnd Weltlichen Sachen / in dem Standt / wie es den 12. Novembris stylo novo Anno 1627. gewesen / allerdings verbleiben / auch / die Religion betreffend / beym Exercitio der Catholischen Religion / Item den Mensibus Papalibus, Primariis Precibus, Cânonicaten, Præbenden vnd Beneficien an denen Orten / wo angeregte Catholische Religion / vnnd was jetzo vorgehend mehr gemeldet / am 12. Novembris stylo novo Anno 1627. noch inn Vbung gewesen / darbey gelassen / ins künfftig auch noch weiter observirt / deßgleichen die Clöster vnd Religiosen / so dieselbe Zeit von den Catolischen versehen worden / auch hinführo ihnen vnpertubirt gelassen / da einige Enderung darsieder damit gemacht / solche wieder abgethan / vnd alles in den Standt / wie es Anno 1627. den 12. Novembris stylo novo gewesen / wieder gesetzet / vnnd für die Catholische erhalten / auch wann erwann in denselben Clöstern ein Catholischer abstürbe / ein anderer an dessen Stelle genommen / vnd wieder dieses alles die Catholische keines weges gravirt / auch kein Eintrag vnter einigem Prætext, Schein oder Vorwenden dargegen gestattet / oder einiges darwider lauffendes

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand II., Johann Georg I. von Sachsen: Prager Frieden. Dresden (Erstdruck), Frankfurt an der Oder (Nachdruck): Michael Koch (Nachdruck), 1635, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Prager_Frieden_005.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)