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Artikel 10

Artikel 10. Die Kundmachung der Gesetze erfolgt im Namen des Kaisers mit Berufung auf die Zustimmung der verfassungsmäßigen Vertretungskörper und unter Mitfertigung eines verantwortlichen Ministers.

Artikel 11

Artikel 11. Die Staatsbehörden sind innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises befugt, auf Grund der Gesetze Verordnungen zu erlassen und Befehle zu ertheilen, und sowohl die Beobachtung dieser letzteren als der gesetzlichen Anordnungen selbst gegenüber den hiezu Verpflichteten zu erzwingen.

Besondere Gesetze regeln das Executionsrecht der Verwaltungsbehörden, sowie die Befugnisse der bewaffneten Macht die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung dauernd organisirt ist oder in besonderen Fällen aufgeboten wird.

Artikel 12

Artikel 12. Sämmtliche Staatsdiener sind innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises für die Beobachtung der Staatsgrundgesetze, sowie für die den Reichs- und Landesgesetzen entsprechende Geschäftsführung verantwortlich.

Diese Veranwortlichkeit geltend zu machen, sind diejenigen Organe der Executivgewalt verpflichtet, deren Disciplinargewalt die betreffenden Staatsdiener unterstehen.

Die civilrechtliche Haftung derselben für die durch pflichtwidrige Verfügungen verursachten Rechtsverletzungen wird durch ein Gesetz normirt.

Artikel 13

Artikel 13. Alle Organe der Staatsverwaltung haben in ihrem Diensteide auch die unverbrüchliche Beobachtung der Staatsgrundgesetze zu beschwören.

Wien, am 21. Dezember 1867

Franz Joseph m. p.
Freiherr von Beust. m. p. Graf Taaffe m. p. Freiherr von John m. p., F. M. L.
Freiherr von Becke m. p. Ritter von Hye m. p.
Auf Allerhöchste Anordnung:
Bernhard Ritter von Meyer m. p.



(146.) Gesetz vom 21. Dezember 1867, betreffend die allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung.

Wirksam für Böhmen, Dalmatien, Galizien mit Krakau, Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Bukowina, Mähren, Schlesien, Tirol, Vorarlberg, Görz und Gradiska, Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich in Ergänzung des Staatsgrundgesetzes über die Reichsvertretung nächstehendes Gesetz zu erlassen:

§. 1

§. 1. Nachfolgende Angelegenheiten werden als den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern und den Ländern der ungarischen Krone gemeinsam erklärt:

a) Die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der diplomatischen und commerziellen Vertretung dem Auslande gegenüber, sowie die in Betreff der internationalen Verträge etwa nothwendigen Verfügungen, wobei jedoch die Genehmigung der internationalen Verträge, in soweit eine solche verfassungsmäßig nothwendig ist, den Vertretungskörpern
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: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich 1867. Wien 1867, Seite 401. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Reichsgesetzblatt_(Austria)_1867_0401.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)