Seite:Reichsgesetzblatt (Austria) 1867 0402.jpg

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der beiden Reichshälften (dem Reichsrathe und dem ungarischen Reichstage) vorbehalten bleibt;

b) das Kriegswesen mit Inbegriff der Kriegsmarine, jedoch mit Ausschluß der Recrutenbewilligung und der Gesetzgebung über die Art und Weise der Erfüllung der Wehrpflicht, der Verfügungen hinsichtlich der Dislocirung und Verpflegung des Heeres, ferner der Regelung der bürgerlichen Verhältnisse und der sich nicht auf den Militärdienst beziehenden Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder des Heeres;
c) das Finanzwesen rücksichtlich der gemeinschaftlich zu bestreitenden Auslagen, insbesondere die Festsetzung des dießfälligen Budgets und die Prüfung der darauf bezüglichen Rechnungen.

§. 2

§. 2. Außerdem sollen nachfolgende Angelegenheiten zwar nicht gemeinsam verwaltet, jedoch nach gleichen von Zeit zu Zeit zu vereinbarenden Grundsätzen behandelt werden:

1. Die commerziellen Angelegenheiten, speciell die Zollgesetzgebung;
2. die Gesetzgebung über die mit der industriellen Production in enger Verbindung stehenden indirecten Abgaben;
3. die Feststellung des Münzwesens und des Geldfußes;
4. Verfügungen bezüglich jener Eisenbahnlinien, welche das Interesse beider Reichshälften berühren;
5. die Feststellung des Wehrsystems.

§. 3

§. 3. Die Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten (§. 1) sind von beiden Reichstheilen nach einem Verhältnisse zu tragen, welches durch ein vom Kaiser zu sanctionirendes Uebereinkommen der beiderseitigen Vertretungskörper (Reichsrath und Reichstag) von Zeit zu Zeit festgesetzt werden wird. Sollte zwischen beiden Vertretungen kein Uebereinkommen erzielt werden, so bestimmt der Kaiser dieses Verhältniß, jedoch nur für die Dauer Eines Jahres. Die Aufbringung der auf jede der beiden Reichstheile hiernach entfallenden Leistungen ist jedoch ausschließlich Sache eines jeden Theiles.

Es kann jedoch auch zur Bestreitung der Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten ein gemeinsames Anlehen aufgenommen werden, wo dann auch Alles, was den Abschluß des Anlehens und der Modalitäten der Verwendung und Rückzahlung betrifft, gemeinsam zu behandeln ist.

Die Entscheidung über die Frage, ob ein gemeinsames Anlehen aufzunehmen ist, bleibt jedoch der Gesetzgebung jeder der beiden Reichshälften vorbehalten.

§. 4

§. 4. Die Beitragsleistung zu den Lasten der gegenwärtigen Staatsschuld wird durch ein zwischen beiden Reichshälften zu treffendes Uebereinkommen geregelt.

§. 5

§. 5. Die Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten wird durch ein gemeinsames verantwortliches Ministerium besorgt, welchem jedoch nicht gestattet ist, nebst den gemeinsamen Angelegenheiten auch die besonderen Regierungsgeschäfte einer der beiden Reichstheile zu führen.

Die Anordnungen in Betreff der Leitung, Führung und inneren Organisation der gesammten Armee stehen ausschließlich dem Kaiser zu.

§. 6

§. 6. Das den Vertretungskörpern beider Reichshälften (dem Reichsrathe und dem ungarischen Reichstage) zustehende Gesetzgebungsrecht wird von denselben, in soweit es sich um die gemeinsamen Angelegenheiten handelt, mittelst zu entsendender Delegationen ausgeübt.

Empfohlene Zitierweise:
: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich 1867. Wien 1867, Seite 402. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Reichsgesetzblatt_(Austria)_1867_0402.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)