Seite:Reichsgesetzblatt (Austria) 1867 0403.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.


§. 7

§. 7. Die Delegation des Reichsrathes zählt sechzig Mitglieder, wovon ein Drittheil dem Herrenhause und zwei Drittheile dem Hause der Abgeordneten entnommen werden.

§. 8

§. 8. Das Herrenhaus hat die auf dasselbe entfallenden zwanzig Mitglieder der Delegation mittelst absoluter Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen.

Die auf das Haus der Abgeordneten entfallenden vierzig Mitglieder werden in der Weise gewählt, daß die Abgeordneten der einzelnen Landtage nach dem nachstehenden Vertheilungsmodus die Delegirten entsenden, wobei ihnen freisteht, dieselben aus ihrer Mitte oder aus dem Plenum des Hauses zu wählen.

Es haben mittelst absoluter Stimmenmehrheit zu wählen die Abgeordneten aus

dem Königreiche Böhmen 10
dem Königreiche Dalmatien 01
dem Königreiche Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogthume Krakau 07
dem Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns 03
dem Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns 02
dem Herzogthume Salzburg 01
dem Herzogthume Steiermark 02
dem Herzogthume Kärnthen 01
dem Herzogthume Krain 01
dem Herzogthume Bukowina 01
der Markgrafschaft Mähren 04
dem Herzogthume Ober- und Nieder-Schlesien 01
der gefürsteten Grafschaft Tirol 02
dem Lande Vorarlberg 01
der Markgrafschaft Istrien 01
der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska 01
der Stadt Triest mit ihrem Gebiete 01
  40

§. 9

§. 9. In gleicher Weise hat jeder der beiden Häuser des Reichsrathes Ersatzmänner der Delegirten zu wählen, deren Anzahl für das Herrenhaus zehn und für das Abgeordnetenhaus zwanzig beträgt.

Die Zahl der aus dem Abgeordnetenhause zu wählenden Ersatzmänner wird auf die aus demselben zu entsendenden Delegirten derart vertheilt, daß auf Einen bis drei Delegirte je Ein Ersatzmann, auf vier und mehr Delegirte je zwei Ersatzmänner entfallen. Die Wahl jedes Ersatzmannes ist gesondert vorzunehmen.

§. 10

§. 10. Die Wahl der Delegirten und ihrer Ersatzmänner wird von den beiden Häusern der Reichsrathes alljährlich erneuert.

Bis dahin verbleiben die Delegirten und Ersatzmänner in ihrer Function.

Die abgetretenen Mitglieder der Delegation können in dieselbe wieder gewählt werden.

§. 11

§. 11. Die Delegationen werden alljährlich vom Kaiser einberufen; der Versammlungsort wird vom Kaiser bestimmt.

§. 12

§. 12. Die Delegation des Reichsrathes wählt aus ihren Mitgliedern den Präsidenten und Vicepräsidenten, sowie auch die Schriftführer und übrigen Functionäre.

Empfohlene Zitierweise:
: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich 1867. Wien 1867, Seite 402. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Reichsgesetzblatt_(Austria)_1867_0403.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)