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§. 13

§. 13. Der Wirkungskreis der Delegationen umfaßt alle Gegenstände, welche die gemeinsamen Angelegenheiten betreffen.

Andere Gegenstände sind von der Wirksamkeit der Delegationen ausgeschlossen.

§. 14

§. 14. Regierungsvorlagen gelangen durch das gemeinsame Ministerium an jede der beiden Delegationen abgesondert.

Auch steht jeder Delegation das Recht zu, in Gegenständen ihres Wirkungskreises Vorschläge zu machen.

§. 15

§. 15. Zu allen Gesetzen in Angelegenheiten des Wirkungskreises der Delegationen ist die Uebereinstimmung beider Delegationen oder bei mangelnder Uebereinstimmung der in einer gemeinschaftlichen Plenarsitzung beider Delegationen gefaßte zustimmende Beschluß und in jedem Falle die Sanction des Kaisers erforderlich.

§. 16

§. 16. Das Recht, das gemeinsame Ministerium zur Verantwortung zu ziehen, wird von der Delegation geübt.

Bei Verletzung eines für die gemeinsamen Angelegenheiten bestehenden verfassungsmäßigen Gesetzes kann jede Delegation einen der anderen Delegation mitzutheilenden Antrag auf Anklage des gemeinsamen Ministeriums oder eines einzelnen Mitgliedes desselben stellen.

Die Anklage ist rechtskräftig, wenn sie von jeder Delegation abgesondert oder in einer gemeinschaftlichen Plenarsitzung beider Delegationen beschlossen wird.

§. 17

§. 17. Jede Delegation schlägt aus den unabhängigen und gesetzkundigen Staatsbürgern jener Länder, welche sie vertritt, jedoch nicht aus ihrer Mitte, vierundzwanzig Richter vor, wovon die andere Delegation zwölf verwerfen kann. Auch der Angeklagte oder wenn der Angeklagten mehrere sind, alle gemeinschaftlich haben das Recht, zwölf der Vorgeschlagenen abzulehnen, jedoch nur derart, daß aus den von der einen und anderen Delegation Vorgeschlagenen gleich Viele abgelehnt werden.

Die hiernach übrig bleibenden Richter bilden den Gerichtshof für den vorliegenden Proceß.

§. 18

§. 18. Ein eigenes Gesetz über die Verantwortlichkeit des gemeinsamen Ministeriums wird die näheren Bestimmungen über die Anklage, das Verfahren und das Erkenntniß feststellen.

§. 19

§. 19. Jede der beiden Delegationen verhandelt, berathet und beschließt für sich in abgesonderten Sitzungen.

Den Ausnahmsfall enthält der §. 31.

§. 20

§. 20. Zur Beschlußfähigkeit der Delegation des Reichsrathes ist außer dem Vorsitzenden die Anwesenheit von wenigstens dreißig Mitgliedern und zur Giltigkeit eines Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

§. 21

§. 21. Die reichsräthlichen Delegirten und Ersatzmänner haben von ihren Wählern keine Instructionen anzunehmen.

§. 22

§. 22. Die Delegirten des Reichsrathes haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; wann ein Ersatzmann einzutreten hat, bestimmt der §. 25.

§. 23

§. 23. Die Delegirten des Reichsrathes genießen in dieser Eigenschaft die nämliche Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit, welche ihnen als Mitglieder des Reichsrathes kraft des §. 16. des Grundgesetzes über die Reichsvertretung zusteht.

Empfohlene Zitierweise:
: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich 1867. Wien 1867, Seite 404. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Reichsgesetzblatt_(Austria)_1867_0404.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)