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von dern Pottmessigkeit und Jurisdiction, wie auch wegen Lands-Fürstl. hoher Obrigkeit und sonsten rechtmässig hergebrachten resp. Stewern / Zehenden / und andern gemeinen Bürden und Schuldigkeiten weder unter dem praetext der Lehenherrschafft / noch einigem andern Schein / eximiren und befreyen noch andern solches gestatten /

auch nicht gut heissen noch zu geben / daß die Landstände die disposition über die Landstewr / dern Empfang / Außgab / und Rechnungs recessirung mit Außschliessung deß Landsherrn Privativè vor- und an sich ziehen / oder in dergleichen und andern Sachen / ohne der Lands-Fürsten Vorwissen und Bewilligung / Conventen anstellen und halten / oder wider deß jüngsten Reichs-Abschieds außtrückliche Verordnung / sich deß Beytrags / wormit jedes Chur-Fürsten / Fürsten und Stands Landsassen und Unterthanen zu Besetz- und Erhaltung dern einem oder andern Reichsstand zugehöriger nöhtiger Vestungen / Plätzen / und Guarnisonen / wie auch zu Unsers und deß H. Reichs Cammergerichts zu Speyer Unterhalt an hand zu gehen schuldig seyn / zur Ungebühr entschlagen /

uff dem Fall auch jemand von den Landständen oder Unterthanen wider dieses oder andere obberührte Sachen / bey Uns oder vnserm Reichs-Hoffrath / oder erstbemeltem Cammergericht etwas anzubringen oder zu suchen sich gelüsten lassen würde / wollen Wir daran seyn / und darauff halten / daß ein solcher nicht leichtlich gehört / sondern à limine judicij[1] ab- und zu schuldiger parition[2] an seinen Lands-Fürsten und Herrn gewiesen werde / gestalten

Wir auch alle und jede dargegen und sonsten contra jus tertii[3], und ehe derselbige darüber vernommen / hiebevor sub & obreptitiè[4] erhaltene Privilegia & Exemptiones sampt allen deroselben Clausulen, declarationen und Bestättigungen / wie auch alle darauff den Reichssatzungen zuwider / an Unserm Keyserlichen Reichs-Hoffrath oder Cammergericht zu Speyer / wider die Lands-Fürsten und Obrigkeiten / ohne deroselben vorhero schrifftlich begehrten und vernommen Bericht ertheilte processus, Mandata & decreta, praevia summaria causae cognitione[5] vor null und nichtig erklären / und dieselbe cassiren und auffheben sollen und wollen.

4. Hertzog zu Savoya soll besage Westpfehlischen Friedens mit dem Montferat, ohne Exception belehnt werden.

Insonderheit aber sollen und wollen Wir dem Hertzogen zu Savoya durch die Person seines Rechtmässigen Gewalthabern / die in dem zu Münster- und Oßnabrugk auffgerichtetem Instr. Pacis Caesareo-Gall. & Caesarea Mejestas etc. frey und unbedingt neben andern versprochene Belehnung deß Montferats auff die Form und Weiß / wie sie von Weyland Röm. Keyserl. Mayest. Ferdinando II. dem Hertzogen zu Savoya Victori Amadeo


  1. wörtlich fein nach dem Gesetz
  2. wohl von parito sich vorbereiten, sich anschicken, beabsichtigen abgeleitet, gemeint ist wohl Gehorsam
  3. wörtlich gegen des Dritten Recht, gemeint ist das Recht einer dritten Person
  4. durch Erschleichung eines Vorteils, unrechtmäßige Erlangung insgeheim und unbemerkt
  5. unter Berücksichtigung aller Gründe