Seite:Rein0278.jpg

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vngebührliche Gewalt / so gegen den Chur-Fürsten / Fürsten und andern (die vnmittelbare Reichs-Ritterschafft mit begriffen) vorgenommen / vnd die hinfüro geschehen möchten / auffheben / abschaffen / vnd mit Ihrer der Chur-Fürsten / Fürsten und anderer Stände Rath vnd Hülff daran seyn / daß solches / wie sichs gebühret vnd billig ist / in künfftige Zeit verbotten vnd vorkommen / keines weges aber darzu durch Ertheilung vnzeitiger Processen vnd Vbereylung Anlaß gegeben werde /

massen dann auch Chur-Fürsten vnd Ständen zugelassen vnd erlaubet seyn soll / sich nach Verordnung der Reichs Constitutionen bey Ihren herbrachten vnd habenden Fürstl. juribus selbsten / vnd mit assistentz der benachbarten Ständ / wider ihre Vnterthanen zu manuteniren / vnd sie zu Gehorsam zu bringen / da aber die Strittigkeiten vorm Richter mit Recht befangen weren / sollen solche auffs schleunigst außgeführt vnd entscheiden werden.

8. Caesar wil keine Protectoria den Außwertigen Gewälten / über mittel- oder ohnmittelbare Städte und Landschafften / ferner ertheilen / noch die vorige confirmiren / vielmehr dieselbe zurück nehmen. Mißbrauch der Brabandischen Bulla[1], per retorsiones und sonsten auffzuheben. Die Elsassische Reichs-Städte in Statu zu erhalten. Außländische Einquartirunge in ohnmittelbare Stände Gebieten / nicht zu gedulden.

Als auch in Veranlassung deren von Weyland denen vorgewesenen Römischen Königen vnd Keysern etlichen Außwärtigen / von deß H. Reichs Jurisdiction eximirten Fürsten vnd Potentaten über immediat vnd mediat Stätt vnd Stände vor Alters gegebenen / oder von ihnen selbst erworbenen vnd angenommenen / oder sonsten usurpirten Schutz- vnd Schirm-Brieff / in deme sie sich deren / jeweiln auch wider ihre eigene Lands-Obrigkeit in Civil: vnd justitz-Sachen / deß H. Reichssatzungen zuwider bedienet / nicht geringe Weiterungen vnd Zerstörungen gemeinen Landfriedens entstanden / dardurch dann deß H. Reichs jurisdiction authorität und Hochheit mercklich geschwächt / dieselbe auch mit Entziehunge ansehentlicher Glieder gar intervertirt worden /

Als sollen vnd wollen Wir zu Abwendung obverstandener gefährlicher vnd gemeiner tranquillität deß H. Röm. Reichs schädlicher Zergliederungen vnd Mißverstand dergleichen Protection vnd Schirmbrieff über mittelbare Stätt vnd Landschafften denen Gewälten vnd Potentaten / so Vnsern vnd des H. Reichszwang vnd jurisdiction, wie gemelt / nicht vnterworffen / nicht allein nicht ertheilen / noch solche zu suchen vnd anzunehmen gestatten /


  1. Brabanter Goldene Bulle von 1349, wonach die Brabanter nur von einheimischen Gerichten nach Brabanter Recht gerichtet werden durften