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dem H. Reich mit Dienstbarkeiten / Reichs-Anlagen / Steuren / vnd sonsten verpflichtet / dessen Jurisdiction vnterwürffig vnd zugethan / nach Absterben dero Inhaber Uns durch Erbschafft oder in andere weg heimfallen oder vffwachsen / vnd Wie die zu Unsern Händen behalten / oder mit Vorwissen / vnd Bewilligung der Chur-Fürsten / andern zukommen lassen würden / oder da Wir dergleichen allbereit in vnsern Händen hätten / darvon sollen dem H. Reich seine Recht vnd Gerechtigkeitten / Anlagen / Steuern / vnd andere schuldige Pflicht wie darauff hergebracht / in dem Creyß / deme Sie zuvor zugehört haben / hinan gesetzt aller praetendirten Exemption geleistet / abgerichtet und erstattet / auch solche Land vnd Gütter bey ihren Privilegien / Recht vnd Gerechtigkeiten in Geist- und Weltlichen Sachen / dem Instrumento Pacis gemäß / gelassen / geschützt vnd geschirmt werden.

Und demnach sich auch vnterschiedliche Stände deß Reichs nechst diesem vielfältig beklagen / daß ungeachtet dern in den Reichs-Constitutionen enthaltenen Versehungen / sie theils in Exemption: Steur: vnd Anlag-Sachen / theils Jurisdiction vnd andern gegen das Haus Oesterreich habenden Irrungen / bißhero zu keinem Rechtlichen Außtrag gelangen können / Als wollen Wir gleich bey Antrettung Unserer Käyserl. Regierung hierinnen die unverlengte würckliche Versehung thun / damit so wol in Exemption: vnd ermelten Steuerwesen / deme im Jahr 1548. bey damals gehaltenem Reichs-Tag mit Consens vnd Bewilligung deß Ertz-Hauß Oesterreich verglichenem rechtlichen Außtrag vnsers Keyserl. Cammergerichts / als auch in andern Sachen der Cammergerichts-Ordnung / wegen der Außträg in gemein würcklich nachgelebt / vor derselben beede Theil gegen einander in jhren habenden Rechten vnd praetensionen vernommen / darauff auch einem jeden schleunige vnd unpartheyische Justitz administrirt werde.


34. Den Mißbrauch in der Müntz auff künfftigen Reichs-Tag zu remediren[1].

Und nachdeme im Reich viel Beschwehrung vnd Mangel der Müntz halben bißhero gewesen / und noch seynd / wollen Wir dieselbe zum förderlichsten mit Rath der Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs zuvorkommen vnd in beständige Ordnung vnd Wesen zu stellen möglichsten Fleiß fürwenden / auch zu dem End die jenige Mittel in Anno 1603. vnd uff vorigen Reichstägen durch Chur-Fürsten / Fürsten vnd Stände deß Reichs in gemein bedacht / in gute Obacht nehmen / vnd was ferner zuträgliches zu Abwendung solcher lang gewehrten Unrichtigkeit auff dem prorogirten nechst künfftigen Reichstag / vor gut befunden werden möchte / zumahln nichts unterlassen.


  1. von lat. remediare, remediari heilen