Seite:Saxoniae Inferioris (Merian) 026.jpg

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Aschersleben / Ascania.

Ein alte Statt / allda die alten Graven von Anhalt / vnd Ascanien / folgents Fürsten / vor Zeiten / Hoff gehalten haben. Ihren Lateinischen Nahmen Ascania, so man ihr gibt / führet man von den alten Ascaniis, den Nachkömblingen Ascanae, deß Sohns Gomeri, her / so mit den Caycis, vnd Cimbris, auß seinem Vatterland / sich an den Hartz begeben haben solle: Davon aber einem jeden das Vrtheil gelassen wird. Sie / die Statt / ist folgends / nach Fürst Otten zu Anhalt / der Anno 1315. gestorben / Wittib / Todte / sampt dem Gebiet / an das Stifft Halberstatt kommen / jure mihi incognito, saget Limnaeus lib. 5. de Jure publico Imperii Romano-Germanici, cap. 3. p. 88. Melchias Nehel / in Beschreibung deß Stiffts Halberstatt / meldet also: Aschersleben an der Oina / ist etwa Anhaltisch gewesen / vnd erstlich Pfandsweise / hernach eigenthumblichen an das Bistumb Halberstatt / kommen: Von dem alten Schloß Ascanien seynd nur wenig Anzeigungen auff dem Wolffsberge vorhanden. Johan. Angelius à Werdenhagen schreibet / im 3. Theil von den Hansee-Stätten / am 6. Capitel / vnd 230. blat / deß letzten Drucks / in fol. daß Aschersleben vor Zeiten / in einem freyern Stand / als ein Zeithero / gelebt habe: Gleichwol mit gewisser maß dem Bistumb Halberstatt vnterworffen / in deme ihretwegen noch streit zwischen besagtem Stifft / vnd dem Hauß Anhalt / seye, welches wolle / daß diese Statt nicht allein in dem Anhaltischen Fürstenthumb gelegen / sondern auch demselben / jure successionis, gehöre. Vnd dann so sagt P. M. Wehnerus, in pract. Observat. lit. U. v. Vogtey / p. 655. also: Zu Aschersleben ist die Vogtey deß Raths / die setzen auß ihrem Mittel ein Statt-Vogt / der hat auch seinen sonderlichen Districtum; die Omnimoda jurisdictio aber bleibt / vnd ist deß Raths / der Bischoff zu Halberstatt ist ihr Landsfürst. Biß hieher Wehnerus. Vnd dieses seynd die vnterschiedliche Meynungen von dieser Statt. Es ist aber Anno 1648. in 4. ein Schrifft herauß kommen / vnter dem Titel / vindiciae Anhaltinae, seu Celsiss. et Illustr. Principum Anhaltinorum etc. Jura liquidissima, in, et circa Antiquiss. Comitatum Ascaniae, repraesentata in Manifesto Ascaniensi, et ab Ecclipsi cujusdam Anonymi liberata. Accesserunt solenes Protestationes, pro conservandis Princip. Anhalt. juribus, inter universalis Pacis tractatus publice exhibitae; darinn die Fürsten zu Anhalt / Augustus, Ludovicus, Johann. Casimirus, Christianus, Fridericus, vnd Johannes, ihre Gerechtigkeit zu der Statt / vnd Graffschafft Aschersleben / vnd daß sie / von den Bischoffen / vnd Capitul zu Halberstatt / deren mit Gewalt entsetzt; ihnen aber solche offtmals wieder zugesprochen; sie auch damit von den Käysern belehnet worden / vnd es allein biß daher an der Execution ermangelt habe / darthun; vnd nach den 1. Decembr. besagten 48. Jahrs / nach dem beschlossenen General Reichs-Friden / wider das / so diese Graffschafft anbelangt / vnd / mit dem Stifft Halberstatt / dem Herrn Churfürsten zu Brandeburg etc. überlassen worden / protestiren; vnd Ihnen ihre Anforderungen / vnd Recht darzu / vorbehalten; auch / gleich anfangs / den Eliam Reusnerum, in op. suo general. anziehen / welcher also schreibe: Quam urbem Ascaniam, post fata ipsius, (viduae scil. Ottonis, Principis Anhaltini) Halberstadensis Ecclesia ad se traxit, cum tota ditione; eam in hodiernum usque diem nullo jure possidens. Item. Bernhardus III. Princeps Anhaltinus etc. cui Canonici Halberstadenses Ascaniam urbem, cum tota ditione eripuerunt; unde et spoliati cognomen invenit. Sonsten liset man von dieser Statt / daß es allda eine schöne Stattmauren von Quaderstucken; auch Kirch / vnd Thurn / von dergleichen Steinen habe; vnd lige nahend dabey der

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Matthäus Merian: Topographia Saxoniae Inferioris. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1853, Seite 26. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Saxoniae_Inferioris_(Merian)_026.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)