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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

annulliert, ausgenommen Schulden und andere Geldverpflichtungen, die aus dem Vollzug irgend einer in diesen Verträgen vorgesehenen Operation oder Zahlung erwachsen. Alle übrigen Verträge zwischen denselben Kontrahenten, die vor dem 1. November 1918 geschlossen wurden und zu jenem Zeitpunkte Gültigkeit hatten, bleiben aufrecht.

Artikel 269.

Die Bestimmungen der Artikel 252 und 253 über Verjährung, Präklusion und Erlöschung werden in den abgetrennten Gebieten angewendet, wobei der Ausdruck „Kriegsbeginn“ durch den Ausdruck: „jener von jeder einzelnen alliierten oder assoziierten Macht administrativ zu bestimmende Tag, an dem die Beziehungen zwischen den Vertragsteilen tatsächlich oder rechtlich unmöglich wurden“, ferner der Ausdruck „Kriegsdauer“ durch den Ausdruck: „Zeitraum zwischen diesem Tag und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages“ zu ersetzen ist.

Artikel 270.

Österreich verpflichtet sich, in keiner Weise zu verhindern, daß Eigentum, Rechte und Interessen einer nach den Gesetzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gegründeten Gesellschaft, an welcher Angehörige der alliierten und assoziierten Mächte interessiert sind, an eine gemäß den Gesetzen irgendeiner anderen Macht gegründete Gesellschaft übertragen werden, es verpflichtet sich, alle Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Übertragung notwendig sind, zu erleichtern und die von ihm eventuell angesprochene Unterstützung zu erteilen zur Rückerstattung ihrer in Österreich oder in abgetretenen Gebieten gelegenen Eigentumsrechte, Rechte und Interessen an Angehörige der alliierten oder assoziierten Staaten oder an Gesellschaften, an welchen diese interessiert sind.

Artikel 271.

Abschnitt III, ausgenommen Artikel 248 d, findet keine Anwendung auf Schulden, die zwischen österreichischen Staatsangehörigen und Angehörigen des ehemaligen österreichischen Kaisertums eingegangen wurden.

Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen, die in Artikel 248 d für die neugeschaffenen Staaten vorgesehen sind, sind die Schulden, von denen im 1. Absatze des gegenwärtigen Artikels die Rede ist, in derjenigen Währung zu zahlen, die im Zeitpunkte der Zahlung in dem Staate, dessen Angehöriger der Angehörige des ehemaligen österreichischen Kaisertums geworden ist, gesetzlichen Zahlungskurs hat. Der auf diese Regelung anzuwendende

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1178. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1178.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)