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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Kapitel II.
Bestimmungen über die Donau.
1. Gemeinsame Bestimmungen für die als international erklärten Flußnetze.
Artikel 291.

Es werden für international erklärt: die Donau von Ulm ab und jeder schiffbare Teil dieses Flußgebietes, der mehr als einem Staat als natürlicher Zugang zum Meere, mit oder ohne Umladung von einem Schiff in ein anderes, dient, desgleichen der Teil des Laufes der March und der Thaya, welcher die Grenze zwischen der Tschecho-Slowakei und Österreich bildet, ebenso wie die Seitenkanäle und Fahrtrinnen, die zur Verdoppelung oder Verbesserung der von Natur aus schiffbaren Abschnitte des genannten Flußgebietes oder zur Verbindung zweier von Natur aus schiffbaren Abschnitte des gleichen Wasserlaufes gebaut werden.

Das Gleiche gilt für den Schiffahrtsweg Rhein–Donau im Fall, daß dieser Wasserweg unter den im Artikel 308 festgesetzten Bedingungen gebaut wird.

Zufolge einer zwischen den Uferstaaten geschlossenen Vereinbarung kann die zwischenstaatliche Verwaltung auf jeden Teil des obbezeichneten Flußgebietes ausgedehnt werden, der nicht in der allgemeinen Erklärung inbegriffen ist.

Artikel 292.

Auf den im vorstehenden Artikel als international erklärten Wasserstraßen werden die Staatsangehörigen, das Gut und die Flaggen aller Mächte auf dem Fuße vollkommener Gleichheit behandelt werden, so daß kein Unterschied zum Nachteile der Staatsangehörigen, des Gutes und der Flagge irgendeiner dieser Mächte zwischen diesen und den Staatsangehörigen, dem Gute und der Flagge des Uferstaates selbst oder desjenigen Staates gemacht wird, dessen Angehörige, Güter und Flagge die Meistbegünstigung genießen.

Artikel 293.

Österreichische Schiffe dürfen indes regelmäßige Schiffsverbindungen für Reisende und Güter zwischen den Häfen einer alliierten oder assoziierten Macht nur mit deren besonderer Ermächtigung unterhalten.

Artikel 294.

Von den Schiffen, die den Schiffahrtsweg oder seine Zugänge benutzen, dürfen Abgaben erhoben

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1186. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1186.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)