Seite:Superioris Saxoniae (Merian) 215.jpg

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Grund auß 2. Gewölb vber einander / vnd sind alle Fenster mit starcken eysern Gittern wol verwahret. Hat oben einen herrlichen schönen langen Saal / neben viel zierlichen Stuben; deren drey braucht das Churfürstl. Sächs. Oberhoffgericht / so Jährlich auff die 4. Quatember gehalten wird; vnd seyn darinnen neben dem Praesidenten / die Beysitzer theils von der Ritterschafft / theils aber Doctores Iuris. Vnd werden die Rechtliche Erkendtnüß / Abschiede / vnnd Vrtheil deß Orts / nach dem beschriebenen Keyserlichen / vnnd Sächsischen Rechten / fürnemblich / vnnd allermeist aber auff die Churfürstliche Sächsische Landes Constitutiones, vnd Gerichts Ordnung / gesprochen. Die vierdte Stuben haben die Churfürstlich-Sächsischen Schöppen / darinnen der Senior, vnd sechs / oder sieben Beysitzer / bey denen die Einheimischen / vnd Außländischen/ beydes in Burgerlichen / vnd Peinlichen Sachen / Rechts / vnnd Vrtheil / vmb die Gebühr / sich zu erholen haben. Die fünffte Stube / ist die Rahtstube / darinnen sitzet der regierende Burgermeister / mit zween seiner Baumeister / vnnd neun Beysitzern / auch Ober vnd Vnter Stattschreiber / die gemeine Statt regiren / vnnd Jährlich erwöhlet werden. Der Burgermeister sind drey / vnd hat je einer nach dem andern ein gantzes Jahr lang die Regierung.

Die sechste / ist die Richterstuben / da der Richter / mit seinen Beysitzern / vnd Gerichtschreiber / die Burgerlichen Klagen / Schuldsachen / vnd andere / anhöret / vnnd recht spricht. Die siebende ist die Schoß stube / da die regierenden Baumeister/ neben jhren zugeordneten / vnd Rentschreiber / das gemeine Gut / Zinß / Schoß / etc. einnehmen / vnnd verwahren; auch alle der Statt Gebäw / Besserung an Wegen / Stegen / Brücken / vnd andern / durch jhren Voigt / bestellen. Die achte / vnd letzte Stube / ist die Landstube / da der Statt angehörte Vnderthanen auffm Lande / im Flecken / vnd Dörffern / mit jhren Klagen / vnd Händeln / von denen darzu verordneten Verwaltern der Land- vnd Ritter Güter verhöret / vnnd entscheiden werden. In dem Obern Gemach ist zu finden die Vorsetzstuben / dahin die Sachen / so vor den Stattgerichten zum ordentlichen Proceß gerahten / gewiesen werden. Vnd verfahren die Advocaten gegen einander von Munde auß in die Feder. Item die Vormundschafft Stube / da sitzen drey Herren deß Rahts / neben jhren zugeordneten Schreiber. Sonst seyn auch noch andere Stuben auff demselben Tabulat zufinden / darein man die Gefangene zusetzen / vnd zuverwahren pfleget. An diesem Hause ist auch ein Thurn gebawet / welchen man den Rahtsthurn zu nennen pfleget / daran stehen drey Zeigervhren / deren 2. auff den seyten deß Thurns / die dritte / vnd mitlere aber gerad auffm grossen Marckt zu sehen / vnd vber derselben die Schlagvhr / welche alle biß auff 12. weisen / vnd schlagen thun. Etwas höher hinauff ist ein Gänglein / darauff die Stattpfeiffer deß Tages zwey mal mit Posaunen / vnd Zincken / blasen. Oben aber auff dem Dach ist ein Thürnlein / in welchem zwey Glocken hangen / deren eine zur Schlagvhr gehörig /die ander aber die Bürger Glocke / weil dardurch die Bürger / in fürfallenden / wichtigen Sachen / auffs Rahthauß zusammen gefodert werden / genennet wird. Deß Rahthauses Vntertheil hat gegen dem Burgkeller eine Durchfahrt / darinnen deß Rahts Fronfeste / oder Bütteley / in welcher der Marckmeister mit den Stattknechten / jhre Stuben / vnd Wohnung / haben / so Tag vnd Nacht wachen / vnd auffwarten müssen. Vnden seyn Gefängnüß / vnnd Kärcker. Aussen vmb vnd vmb seyn feine wolverwahrte Gewölbe: In dero einem der Wardein / oder Probirer / zu finden / der stets / vnd fleissig auffwarten / vnd das Silber / vnd Gold / so jhm vom Rath / oder andern / zu handen kompt / auffhieben / vnd probiren muß: die Andern werden den Kauffleuten / vnnd Kramern eingethan / vnd vermietet. Das Dach vber solchen Gewölben ist mit kupffern Blech beleget. An obgedachtem grossen Marckt

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Superioris Saxoniae. Frankfurt am Mayn: Eigenverlag, 1650, Seite 215. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Superioris_Saxoniae_(Merian)_215.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)