Seite:Topographia Austriacarum (Merian) 272.jpg

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Notturfft / und Nahrung; Item / gesunde Wasser / giebt. Der fürnehmste / und Hauptfluß / ist da die Sau / oder Savus. Hernach seynd die Gurck / Laybach / und andere mehr. Und ist ein berühmter See in Crain / der von dem benachbarten Flecken Circknitz / der Circknitzer See / und Lateinisch Lacus Circonicensis genant wird / und 4. oder 5. Stund von dem Marckt Ober-Laybach / und nicht gar ein Meil von dem Schloß Adelsperg / oder Postonia (daselbst Lazius die rudera Avendonis Antonini, nicht weit von Logitz / bey dem Außgang deß Landes Crain ins Histerreich suchet /) gegen dem Karst zu gelegen; daselbst fast alle Jahr / um das Ende deß Herbsts / das Wasser auß den Löchern gehling herfür kompt / sehr viel Fisch mit sich bringet / und das gantze Feld überschwemmet: So bald aber der Sommer herbey nahet / so verlieret sich das Wasser wieder / und wird der Boden trucken / der gestalt / daß / wo neulich zuvor gefischet / und Hecht über zwo Ehlen lang; auch Enten / so auß den Hölinen der Berge lebendig herfür kommen / gefangen worden / man jetzund säen / erndten / mähen / und / so man will / auch jagen / oder hetzen kan. Es seynd die alten Inwohner / nemlich die Carni, Celtischen Herkommens / und ihre Nachbarn die Japydes, Norici, Veneti und Histri, gewesen / welche gewohnt / wo Triest / Aquileia, Marano, Grado, Gradisca, Gemona Venzona, etc. liegen thut. Und wird auch von besagten Japydibus das Crainland von Theils / Japydia, oder Japidia, genant. Folgends haben die Römer / sonderlich Käiser Augustus, diese Gegend erobert. Nach den Römern hatten das Land Crain die Bayrische König / und Fürsten / überkommen / die es / wie zwar Aventinus, und Megiserus wollen / ihren Helffern wider die Römer / den Winden / zu bewohnen / übergeben; doch / daß sie ihnen / den Bayern / solten gehorsam seyn / die auch Marggrafen dahin gesetzt / so sich von Crainburg geschrieben haben. Und zwar / so seynd noch die meiste Inwohner Windischen Herkommens / es seyen gleich ihre Voreltern von den Bayern dahin gesetzt worden / oder haben das Land selbsten eingenommen. Ihre Sprach ist ein wenig anders / als der Winden im Land Steyer. Es wohnen gleichwol auch Teutsche / sonderlich in den Stätten / Item / Italianer / daselbsten; und ist der Adel meistentheils Teutschen Geblüts: Daher / neben der Windischen / als der gemeinisten Sprach / man auch Teutsch / und theils Orten / sonderlich zu Laybach / als in der Hauptstatt / Italianisch / oder vielmehr Friaulisch redet. Und werden die Reichssachen in Teutscher Sprach geführt / auch die Fürstliche Befelch / und dergleichen / von Obrigkeits wegen / in solcher angeschlagen / und verrichtet. Aber wider auff die Regenten zu kommen / so solle folgends / als Kärndten sich vom Hauß Bayern ledig gemacht / auch Crain / sampt seinen Marggrafen / wie abermals obgedachte Scribenten schreiben / Kärndten zuständig gewest / und also biß auff Käiser Friderichen den Ersten blieben seyn / welcher Crain von Kärndten genommen / und Marggraf Engelbrechten von Crainburg dieses Land erblich geben: Wiewol andere vermeynen / daß damalen erst Crain von Bayern kommen seye. Nach Absterben gemeldter Marggrafen von Crainburg / so sich hernach Fürsten in Crain geschrieben / ist solches Land auff die vorige Hertzogen in Oesterreich / deß Bambergischen Stammens / und nach derselben Abgang an König Ottakern in Böheim; und als dieser überwunden worden / an Käiser Rudolphen den Ersten / und seinen Sohn Albertum kommen / welcher aber Hertzog Meinharten zu Kärndten / und Grafen zu Tyrol / solches Crainland überlassen / dessen Sohn Henricus, gewester König in Böheim / Crain auch besessen hat. Aber / nach seinem Tode / gab solches Land Käiser Ludwig der Vierte / dem Hertzog Otten von Oesterreich / deß Habspurgischen Stammens / und seinem Bruder Alberto, und von solcher Zeit an / ist Crain allezeit beym Hauß Oesterreich verblieben: Und gehen die Appellationes heutigs Tags nach Grätz ins Land Steyer. Es seynd aber die Crainer / oder Carniolani, befreyet / daß / wann einer wider einen Stand etwas zu klagen / oder ein Recht zu führen hat / daß er solches selbsten in der Person thun muß; gleichwol mag er / zu Fortsetzung desselben / einen Anwalt / oder Gewaltstrager, jedoch auch persönlich / vor Gericht ernennen / und bestellen. Man hat aber auch Exempla, so sich in Neulichkeit begeben / daß Außländischen die Gnad / und indult erzeygt worden / wann sie einen Gewaltstrager bestellt / und E. Hochlöblichen Landschafft einen Revers, daß solches deroselben an ihren habenden Freyheiten unpraejudicirlich seyn solle / zur Gerichts Schrannen eingeschickt / daß man sie deß persönlichen Erscheinens enthebt hat.


Zum Crain-Land wird von Theils die Windisch March / oder Windorum Marchia, gerechnet / die gleich daran stosset / und ein anders Ländlein / als Slavonien / ist / so sonsten auch das Windisch Land genent / und zu Ungarn gerechnet wird / als dessen Bannschafft ein mercklich Stuck / und Herrschafft der Cron Hungarn ist / und hieher nicht gehört. So wird auch Dalmatia, und Liburnia, von den Leuten herum die Windische Marck genant / welche Anno Christi 548. von den Winden in Kärndten überzogen / und / nach Verwüstung deß Landes / und Eroberung der Statt Salonae im Jahr 559. behalten / und nach ihnen genant worden / so sie noch heut zu Tag besitzen / und innen haben; davon gleichwol auch etwas den Venedigern gehörig ist / wie Megiserus in der Kärndterischen Chronic 5. Buch / am 9. Capitel schreibet; der auch lib. 3. cap. 16. sagt / daß die Provintz zwischen der Traa / und Sau / die wir jetzt die Windische Marck nennen / und darinn die Statt Zagrabia liege / vor Zeiten Valeria geheissen habe. Daß also unterschiedliche Windische Land / und Marchen seyn / deren Theils / wie obgedacht / zu Ungarn / die übrige zu den Oesterreichischen Landen / und zwar zu den innern / und derselben Regierung zu Grätz / gezogen werden: Dahin auch vor Jahren die Vestung Canischa / (so der Oberste Paradeiser Anno 1600. den Türcken übergeben) gehört hat / die Cluverius noch zu Unter-Steyer rechnet; aber eygentlich zu Illyrico zu ziehen ist. Und besoldet das Land Steyer die Besatzungen auff den Gräntzhäusern in dem Windischen Land / so mit Steyer gräntzet / als Warasdin / oder Warasin / Varasdinum, (so gleich an

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Provinciarum Austriacarum. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1679, Seite 64. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Topographia_Austriacarum_(Merian)_272.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)