Seite:Urkunde Königliche Oberamtsregierung Budissin 17.09.1834 004a.png

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darum zu compensiren gewesen, weil Kläger mit einem Theil seiner Klage angebrachtermaaßen abgewiesen worden ist, mithin plus petirt hat.[1]

Resol[utum].
der Kgl. OA Regierung
vom 17ten Septbr. 1834.

Remissorialverordnung dem gemäs c[um]. a[ctis]. an das Stadtgericht zu Budissin.


  1. Diese Kostenregelung entspricht der heutigen in Deutschland geltenden Regelung nach den §§ 91, 92 ZPO.