Seite:Vom Heerschilde 024.jpg

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offenbar von der Ansicht aus, dass er selbst auch später die Mannschaft nicht werde leisten dürfen, so wollte wohl die Gräfin bei ihrer gegenseitigen gespannten Stellung sich die Hand frei halten, ihm durch dieses Verhältniss Verlegenheiten bereiten zu können; und wieder mag der Wunsch, sich diesen für immer zu entziehen, mitgewirkt haben, wenn der König seinerseits 1252 der Gräfin wegen versäumter Muthung alle ihre Reichslehen absprechen liess.[1]

Bei solcher immerwährender oder zeitweiser Nachsicht wurde nun wohl ein Ersatz der Mannschaft durch anderweitige Leistung bedungen; so erhielten in den angeführten Beispielen der Bischof von Terouenne immerwährende, der von Amiens zeitweise Befreiung von der Verpflegslast als Entschädigung für die immerwährende und zeitweise Nachsicht der Mannschaft; bestimmter noch zeigt sich der Zusammenhang, wenn der Bischof von Noyon 1213 bekundet: Cum secundum usum et consuetudinem hactenus approbatam predecessores karissimi demini nostri Philippi illustris Francorum regis nulli consueverint facere homagium, in recompensationem homagii, quod domini Viromandiae debebant nobis et ecclesiae Noviomensi, ipse nobis et successoribus nostris Noviomensibus episcopis dedit et concessit in perpetuum augmentum regalium, quidquid habebat apud Laceniacum.[2] Ebenso wenn 1259 vereinbart wird, dass der König von Frankreich für ein vom Grafen von Montfort auf ihn übergegangenes, vom Erzbischofe von Arles rührendes Lehen diesem einen jährlichen Zins von hundert Pfund entrichten solle, und zwar hominii loco, quod nemini reges faciunt; dass aber ein künftiger Besitzer, der nicht König sei, die Mannschaft zu leisten habe.[3] Einen Zins statt der Mannschaft finden wir auch, wenn es 1164 heisst: Abbas Compendii —, quia hominium facere non potest, Meldensi episcopo annuatim persolvet — decem solidos.[4]

Wurde in den besprochenen Fällen die Mannschaft überhaupt

  1. Mieris Charterboek 1, 268. 269.
  2. Dacange Glossar. 3, 687 b.
  3. Gallia christ. 1, Text 570.
  4. Ducange Glossar. 3, 687 b.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_024.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)