Seite:Vom Heerschilde 025.jpg

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nicht geleistet, so finden wir in andern eine Leistung der Mannschaft durch Stellvertreter, welche sich von der früher besprochenen in Deutschland üblichen Scheinleihe dadurch unterscheidet, dass es sich nicht um eine Umgehung der Einwilligung des Herrn mit Einhaltung der sonstigen lehnrechtlichen Forderungen handelt, sondern um eine vom Herrn zugestandene Abweichung von den letztern, um einer Niederung des Heerschildes auszuweichen; dass in jenem Falle der durch seine Mannen vertretene Erwerber keinerlei lehnrechtlich begründete Rechte oder Verpflichtungen aus dem Lehngute hat, in diesem ihm, wie sich aus einzelnen der zu besprechenden Beispiele bestimmt zu ergeben scheint, Rechte und Verpflichtungen in vollem Umfange, wie andern Vasallen zustehen, nur dass er in den Verpflichtungen, deren Erfüllung seinen Schild niedern würde, also insbesondere in Leistung der Mannschaft, durch Andere vertreten wird.

Wir finden hier zunächst Stellvertretung durch einen Sohn des Lehnsbesitzers. Im J. 1209 bekundet der Markgraf Philipp von Namur, als früher seine Eltern Flandern ererbt hätten, hätte der Herzog von Brabant verlangt, ut ipsi de terra de Alost facerent homagium, sicut ius suum exigebat; worauf die Eltern me, qui post primogenitum maior natu inter filios eorum existebam, prefato duci ad supradictum faciendum obtulerunt; der Herzog habe ihn dann belehnt.[1] Da das Land Alost auch später immer Pertinenz von Flandern, und nicht von Namur, dem Antheile des jüngern Sohnes war, so hatte jener Vorgang wohl nicht die Bedeutung eines Verzichtes auf das Lehn zu Gunsten des jüngern Sohnes; rechtlicher Besitzer des Lehns war der Vater, und es stand auch wohl der Vererbung auf den ältesten Sohn nichts im Wege; nur durfte auch dieser als künftiger Graf von Hennegau und Flandern seinen Schild nicht niedern, während das für den jüngern Sohn um so weniger einem Anstande unterliegen konnte, als dieser in den lothringischen

Landen, worauf wir zurückkommen, auch für seinen Antheil

  1. Butkens Troph. 1,61.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 25. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_025.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)