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dadurch sonst begründete weltliche Abhängigkeitsverhältniss beseitigt sein sollte, durch die Bestimmung gewahrt, dass der Abt den Stab vom Altare des Stiftsheiligen nehmen soll.[1]

Wir haben nun noch ein Verhältniss zu besprechen, durch welches eine Lehnsverbindung zwar überhaupt nicht begründet wurde, das aber in so weit hieher gehört, weil es benutzt werden konnte, um Jemandem den Genuss eines Gutes zuzuwenden, welchen er durch Belehnung ohne Niederung des Heerschildes nicht erhalten konnte, nämlich die Verleihung zu Zinsrecht. Während die Franzosen nicht allein nach unten hin das Gebiet des Lehnswesens nicht scharf da abschliessen, wo der ritterliche Lehnsdienst aufhört, sondern wir auch in höhern Stufen den Zins sogar bestimmt als Ersatz der Mannschaft erwähnt fanden,[2] fällt nach deutschen Anschauungen das Zinsgut nicht mehr in den Kreis des Lehnrechts, wenn auch nach der an und für sich nicht auf diesen beschränkten Bedeutung des Leihens von Zinslehen die Rede ist; der Zins gilt wesentlich als eine bäuerliche, unritterliche Leistung.[3]

Das schwäbische Lehnrecht sagt schlechtweg, dass niemand seinem Genossen Gut zu Zinse leihen soll; die sächsischen Rechtsbücher erklären sich zunächst für den Fall dagegen, dass jemand seines Heerschilds wegen ein Gut nicht zu Afterlehen nehmen kann, und es zu Zins nimmt, um so die Einwilligung des Herrn zur Veräusserung zu umgehen.[4] Walram von Limburg bekundet 1237, quod — W. comes Juliacensis advocatiam suam de Comze iure hereditario michi et meis heredibus contulit, sub tali forma census perpetuo possidendam, videlicet quod singulis annis sibi et heredibus suis tam ego quam mei heredes sex marcas in curia de Comze persolvemus in medio Maio.[5] Da Walram, wenn nicht Uebergenosse, jedenfalls Genosse des Grafen von Jülich und die Vogtei schwerlich des letztern Eigen war, so

scheint hier der in den Rechtsbüchern als unstatthaft bezeichnete

  1. z. B. Urk. B. des L. ob d. Enns 1, 626. 2, 182. Hontheim 1, 508. Mon. Boica 10, 450.
  2. Vgl. oben S. 20.
  3. Homeyer S. 271.
  4. Schwäb. Lhr. 108. Homeyer S. 432.
  5. Lacomblet UB. 2, n. 224.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 27. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_031.jpg&oldid=- (Version vom 30.7.2017)