Seite:Vom Heerschilde 058.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

und Reichsäbte vorbehalten blieb, so traten diese dadurch in ein Ausnahmsverhältniss, auf dessen Grundlage die Möglichkeit einer eigenthümlichen Weiterentwicklung, von welcher andere geistliche Würdenträger nicht berührt wurden, geboten war.

Und allerdings nöthigt uns nichts, schon in früherer Zeit das Verhältniss der geistlichen Fürsten zum Könige als eine Lehnsverbindung zu fassen. Dass das Wort Investitur nicht nothwendig auf eine solche hinweise, bemerkten wir schon früher;[1] Investitur eines Geistlichen heisst zunächst nichts anderes, als die symbolische Uebertragung der seiner Kirche zustehenden Temporalien durch den Herrn derselben. Die Ausdrücke, unter welchen bis zur Mitte des zwölften Jahrhunderts ausschliesslich und auch später noch häufig ohne genauere Bezeichnung die Regalien der Reichskirchen vom Könige geliehen oder bestätigt werden, wie investituram oder donum episcopatus recipere, episcopio donari, de regalibus oder regalibus investire, regalia recipere, conferre, dare, confirmare und gleichbedeutende, bedingen an und für sich keine Lehnsverbindung, beziehen sich zunächst nur auf das dingliche Verhältniss, und vermeiden auch für dieses den beim Lehen üblichen Ausdruck Beneficium.

Allerdings war nun die Investitur auch von einer persönlichen Verpflichtung durch den Treuschwur begleitet. Schon in karolingischer Zeit standen Bischöfe und Aebte in einem der Vasallität sich nähernden Verhältnisse, kommendirten sich dem Könige unter eidlichem Treugelöbniss.[2] Auch später wurde bei der Investitur der Treueid geleistet; so heisst est um 924: abbatiam ab eo (rege) suscipiens fidem iuravit.[3] Bei einer Verhandlung im J. 1046 erklärte Bischof Wazo von Lüttich dem Kaiser: Summo pontifici obedientiam, vobis autem debemus fidelitatem. Vobis de secularibus, illi rationem reddere debemus de his quae ad divinum officium attinere videntur. Ideoque mea sententia, quicquit iste contra ecclesiasticum ordinem

admiserit, id discutere pronuntio apostolici tantummodo interesse

  1. Vgl. oben S.34.
  2. Vgl. Waitz Vasallität. 31. 59. Verfassungsg. 4, 209. 239.
  3. Casus s. Galli. Mon. Germ. 2, 104.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 54. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_058.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)