Seite:Vom Heerschilde 068.jpg

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denn die Fidelitas erschöpfte ja hier die Leistung des Vasallen bei der Belehnung und musste um so mehr ins Gewicht fallen, als es im allgemeinen als longobardischer Lehnsbrauch hingestellt wird: quatenus pro feudo, quod ab aliquo per ecclesiam detinetur, nulla sit facienda fidelitas.[1]

Auf dasselbe Resultat, dass man erst unter K. Friedrich I die Stellung der geistlichen Fürsten zum Könige als Lehnsverhältniss auffasste, führt uns nun auch die Beachtung der bei königlichen Verleihungen an die Reichskirchen gebrauchten Ausdrücke. In früherer Zeit deutet nichts darauf hin, dass der Bischof das seiner Kirche Geschenkte als Lehen besitzen solle. Wir finden freilich auch früher sehr häufig Verleihungen an Geistliche in beneficium; dann aber sind es persönliche Vergünstigungen, welche den Nachfolgern und der Kirche nicht zu Gute kommen; vereinzelt kommen solche Verleihungen auch später noch vor, so wenn K. Friedrich 1164 dem Erzbischofe von Köln ein Gebiet bei Mailand in beneficio atque in feudo verleiht, ohne eines Rechtes der Nachfolger irgendwie zu gedenken.[2] Wurde dagegen der Kirche als solcher etwas verliehen, so finden wir durchweg die Form einer Vergabung zu Eigen.[3] Allerdings kommen auch Vergabungen zu Eigen an Laien bis in das zwölfte Jahrhundert hinein vor und der Gegensatz der Verleihungsart tritt dann oft besonders deutlich dadurch hervor, dass einem Laien dasjenige, was er bisher als Benefizium besass, nun zu Eigen gegeben wird. Aber bei den Kirchen finden wir nur Verleihuug zu Eigen und zwar ohne Unter- schied, ob es sich etwa nur um ein einzelnes Grundstück, oder aber um die bedeutendsten Hoheitsrechte, wie Grafschaften han- delt, welche an Laien wohl nie zu Eigen gegeben wurden. So sagt, um aus zahlreichen Beispielen nur eins anzuführen, bei welchem der Gegensatz ausdrücklich hervorgehoben wird, K. Konrad 1028: comitatum Venustensem cum omnibus suis pertinentiis

et illis utilitatibus, quibus eum duces, marchiones seu

  1. II F. 101. Vgl. oben S. 55.
  2. Lacomblet UB. 1, n. 407.
  3. Vgl. Zöpfl Alterth. 1, 111. 2, 10.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 64. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_068.jpg&oldid=- (Version vom 9.12.2016)