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[1] 1215 für Regensburg: illa dua cenobia — donavimus ecclesie Ratisponensi cum proprietate atque advocatia et omnibus attinenciis et cum omni ea iure, quod imperium in eis habuit.[2]

Ausdrücke dagegen, welche auf eine Vergabung zu Lehen an Reichskirchen hinweisen, können wir nicht über die Mitte des zwölften Jahrhunderts zurückverfolgen. Allerdings heisst es in dem um 1037 von K. Konrad erlassenen Gesetzen: Item si clericus, veluti episcopus, abbas, beneficium habens a rege datum non solummodo personae, sed ecclesiae, ipsum propter suam culpam perdat: eo vivente et ecclesiasticum beneficium vel honorem habente ad regem pertineat: post mortem vero eius ad successorem eius revertatur.[3] Aber einmal ist uns das Gesetz nicht in der ursprünglichen Fassung überliefert; und würde uns diese für die betreffenden Ausdrücke auch vorliegen, so kann es doch nach der ganzen Wortstellung kaum auffallen, wenn der Ausdruck Beneficium hier nicht blos auf das der Person, sondern auch auf das der Kirche Verliehene, welches nach sonstigem Gebrauche als Eigen derselben bezeichnet wird, bezogen wird. Nur dann würde uns diese Stelle einen Anhalt für den Schluss bieten, dass auch an Kirchen nicht blos zu Eigen, sondern auch zu Lehen gegeben wurde, wenn der Gegensatz in ihr selbst hervorträte, oder wenigstens die hier ausgesprochene Folge der Verwirkung des Beneficium auf die den Kirchen zu Eigen gegebenen Regalien nicht anwendbar wäre. Das aber ist nicht der Fall; vielmehr kann der Umstand, dass bei den Angaben über Verwirkung der Regalien ein Unterschied zwischen zu Eigen und zu Lehen gegebenen nicht hervortritt, unsere bisherigen Ergebnisse, dass die Temporalien der Kirche eine einheitliche Masse bildeten, welche später als reichslehnbar galt, während sie doch früher durchweg in der Form einer Verleihung zu Eigen an die Kirche gekommen war, nur bestätigen. So wird 1065 dem Abte von Stablo von Seiten des

Königs gedroht: ut, si non properaret ad curiam indicto die

  1. Mon. B. 29a, 539.
  2. Mon. B. 30 a, 37.
  3. II F. 40. vgl. Mon. Germ. 4, 38 h.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 66. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_070.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)