Seite:Vom Heerschilde 099.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

zu Lehen genommen wurde,[1] so scheint man jene Verabredungen genau eingehalten zu haben; daraus erklärt sich denn auch, dass Giselbert bei sonstiger Genauigkeit von dem Zwischenherrn schweigt.

Der Erzbischof von Trier schloss 1052 mit dem Grafen von Arlon einen umfassenden Prekarievertrag, ohne dass ein Mannenverhältniss dadurch begründet erscheint; als Entgelt für den Genuss der Kirchengüter dienen die der Kirche angewiesenen Allode des Grafen, welche nach seinem und seiner Söhne Tode mit jenen der Kirche heimfallen. Unabhängig davon erhält der Graf für sich und seine Söhne andere Kirchengüter, für welche Kriegsdienst bedungen wird; und scheint hier allerdings die Gegenleistung bestimmter auf das Lehnsverhältniss hinzuweisen, so muss es doch auffallen, dass in der Urkunde jegliche Andeutung, welche auf das Mannenverhältniss zu beziehen wäre, fehlt;[2] sie macht den Eindruck, als hätten sich für die dem Lehnsverhältniss sich nähernden Verbindungen der Kirchen mit mächtigen Laien festere Formen in dieser Gegend noch nicht ausgebildet, als trage man noch Anstand, sie dem Mannlehen völlig gleichzustellen. Später bekundet dann Egilbert, der von 1078 bis 1101 Erzbischof war, dass er dem Grafen Wilhelm von Luxemburg pro fidelitate, pro devoto obsequio, pro certo et indubitato contra omnes preter regiam potestatem ferendo auxilio, quod mihi et b. Petro promisit et iurarit, sexcentos mansos in beneficium versprochen habe, welche erst nach und nach aus den heimfallenden Lehen ergänzt werden sollen.[3] Handelt es sich hier offenbar um Mannlehen, so ist auch wohl nicht zu bezweifeln, dass es sich bei einer so bedeutenden Verleihung nur um die erste Begründung eines Lehnsverhältnisses handeln konnte; zu so ausgedehnter Vermehrung der Lehen eines schon früher gewonnenen Vasallen mochte kaum ein Anlass vorliegen, während allerdings auch Grafen noch in viel späterer Zeit Bedenken trugen, neue Lehnsverhältnisse mit einem Stifte einzugehen, wenn

  1. Alberici chron. ed. Leibnitz 565. Mieris Charterboek 1, 246. Reg. Albr. n. 395.
  2. Beyer UB. 1, 393.
  3. Beyer UB. 1, 450.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 95. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_099.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)