Seite:Vom Heerschilde 104.jpg

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geistlichen und weltlichen Grossen, wo sich denn auch eine analoge Beschränkung der geistlichen Vasallen auf einen Heerschild nicht durchführen lassen würde.

Stellte sich so bei den Geistlichen der Heerschild in seiner Bedeutung als Lehnsfähigkeit überhaupt am schärfsten begränzt dar, so scheint es, als sei diese Bedeutung des Ausdrucks Heerschild vorzugsweise von der Ausnahmestellung der Reichskirchen hergenommen, insbesondere der Reichsabteien, wo der Unterschied sich am bestimmtesten ausprägt, da der Heerschild beim Bischofe Regel, beim Abte Ausnahme ist. Auch da, wo jene besondere Bedeutung nicht unterliegt, finde ich den Ausdruck im zwölften Jahrhunderte durchweg nur in nächster Beziehung auf die Verpflichtung der Reichsabteien zur Heerfahrt, welche ja mit der Lehnsfähigkeit aufs engste zusammenhing, gebraucht. In Epternacher Aufzeichnung von 1192 hiess es, das Kirchengut sei an weltliche Fürsten gegeben ad scutum regalis exercitus complendum.[1] In der Lorscher Chronik bezeichnete der militaris clipeus die Gesammtheit der Kirchenmannschaft;[2] ebenso in Urkunde K. Konrads von 1147, welcher von Lorsch drei Höfe erhält, aber mit Ausnahme dessen, was die homines seu ministeriales Laureshamensis ecclesiae jure beneficiali ex antiquo possident, quae idcirco remisimus., ne forte dignitas regalis abbatiae militari clipeo, qui vulgo dicitur herschilt, subtraeto diminuatur.[3] Die Reichsheerpflicht der Aebte bezeichnet das Wort, wenn gegen 1200 der Herzog von Baiern sagt, dass er für Altaich, Tegernsee und andere Kirchen obsequium illud quod dicitur herschilt zu leisten habe.[4] Sehr früh würde in dieser Bedeutung der Ausdruck nachzuweisen sein, wenn 972 K. Otto den Abt von Ottobeuern befreit ab expeditione regali et exercitali vel hostili clipeo;[5] aber die Echtheit der Urkunde in dieser Form unterliegt grossen Bedenken, was freilich nicht hindert, die Stelle späteren Zeugnissen anzureihen. Mit unmittelbarer Beziehung auf die Lehnsfähigkeit der Reichskirchen erscheint dann der Ausdruck

  1. Vgl. oben S. 81.
  2. Vgl. oben S.87.
  3. Cod. dipl. Lauresham. 1, 246.
  4. Böhmer Fontes 3, 564.
  5. Mon. Boica 31a, 212. vgl. 29a, 402.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 100. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_104.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)