Seite:Vom Heerschilde 134.jpg

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aber einen solchen Beweis erfordert unsere Behauptung auch nicht; ergibt eine nicht unbedeutende Anzahl durchgesehener Urkunden keinen Fall, so wird das den Schluss rechtfertigen, dass er höchstens ausnahmsweise vorgekommen sein kann; und Ausnahmen sind ja mit der Theorie vereinbar, da jemand seinen Schild niedern kann, ohne seine landrechtliche Stellung als freier Herr zu verlieren.

Auch im westlichen Sachsen dürfte an der Angabe des Sachsenspiegels als Regel vielleicht noch festzuhalten sein. Die Grafen von Eberstein scheinen weder von Grafen belehnt zu sein, noch Edle zu Vasallen gehabt zu haben.[1] Wir erwähnten bereits, dass der Graf von Arnsberg eine Belehnung durch den Grafen von Dassel durch Scheinleihe umging.[2] Aber es finden sich doch manche Ausnahmen. In einem um 1300 gefertigten Verzeichnisse der Mannen der Grafen von Wölpe erscheinen allerdings keine Edelherren; aber nach anderweitigen Zeugnissen waren doch 1241 die Edlen von Adenoys, 1272 die Edlen von Lo von ihnen belehnt.[3] Die Edelherren von Diepholz nehmen 1256 ihr ganzes Allod vom Grafen von Hoya zu Lehen.[4] Die Grafen von Schwalenberg sind 1158 Vasallen der Grafen von Ravensberg.[5] Schon 1082 erscheinen unter den als Nobiles zusammengefassten Zeugen comes G. de Cappenberg et Wigboldus et Bernhardus homines eius,[6] in denen wir Edelherren von Horstmar zu sehen haben, welche 1269 auch von den Grafen von Bentheim belehnt erscheinen;[7] ebenso 1284 die Edelherren von Büren vom Grafen von Waldeck.[8] Auch die von Gemen, Ruze und Stromberg, welche 1252 vom Edeln von Montjoie statt des Bischof von Münster belehnt werden,[9] sind Edelherren. In den Mannbüchern der Grafen von Arnsberg finden wir als Mannen die Grafen von Wittgenstein, die Edeln von Rudenberg, Holte, Odenkenbach, Büren, Itter, Bilstein und Grafschaft.[10] Der Edle

  1. Vgl. Spilcker Beitr 2, 304.
  2. Vgl. oben S. 13.
  3. Spilcker Beitr. 1, 279. 207. 230.
  4. Hodenberg Hoyer UB. 8, 68.
  5. Westfäl. Zeitschr. 8, 56.
  6. Lacomblet UB. 4, n. 610.
  7. Cod. dipl. Westfaliae 3, 439.
  8. Wigand Archiv 1 c, 96.
  9. Vgl. oben S. 14.
  10. Seibertz UB. 2, 107 .119. 273. vgl. 1, 316.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 130. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_134.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)